Heilung

Form- oder Verfahrensfehler, die an sich zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts, eines Verwaltungsaktes, einer Prozesshandlung usw. führen, können in verschiedenen, im Gesetz bestimmten Fällen nachträglich geheilt werden. Für Rechtsgeschäfte, die nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen wurden, sieht das BGB die H. u.a. in § 213 (H. eines formnichtigen Grundstücksveräusserungsvertrages durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch), § 518 (Schenkung) und § 766 (H. einer formnichtigen Bürgschaftserklärung durch Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch den Bürgen, Bürgschaft) vor. Fehlerhafte Verwaltungsaktekönnen in verschiedenen Fällen, z. B. durch Nachholung der unterlassenen Anhörung eines Beteiligten, geheilt werden. Dies gilt jedoch nur für anfechtbare Verwaltungsakte, H. eines nichtigen Verwaltungsaktes ist nicht möglich.

ist allgemein das Gesundmachen oder Gesundwerden. Im Privatrecht ist die H. eines Mangels eines Rechtsgeschäfts die Beseitigung seiner Folgen. So wird z.B. der Mangel der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufs durch die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch geheilt (§ 311 b I 2 BGB). Im Verwaltungsrecht können Fehler eines Verwaltungsakts geheilt werden (§ 45 VwVfG, z.B. durch nachträgliche Antragstellung oder nachträgliche Begründung). Lit.: Casper, M., Die Heilung nichtiger Beschlüsse, 1998




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