Heilung Form- oder Verfahrensfehler, die an sich zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts, eines Verwaltungsaktes, einer Prozesshandlung usw. führen, können in verschiedenen, im Gesetz bestimmten Fällen nachträglich geheilt werden. Für Rechtsgeschäfte, die nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen wurden, sieht das BGB die H. u.a. in § 213 (H. eines formnichtigen Grundstücksveräusserungsvertrages durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch), § 518 (Schenkung) und § 766 (H. einer formnichtigen Bürgschaftserklärung durch Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch den Bürgen, Bürgschaft) vor. Fehlerhafte Verwaltungsaktekönnen in verschiedenen Fällen, z. B. durch Nachholung der unterlassenen Anhörung eines Beteiligten, geheilt werden. Dies gilt jedoch nur für anfechtbare Verwaltungsakte, H. eines nichtigen Verwaltungsaktes ist nicht möglich.
Weitere Begriffe : Leistungsklage | Leges barbarorum | Zerrüttung |
MMnews
|