Heilung von Verfahrensfehlern

Im Sozialrecht :

Verfahrens- oder Formfehler sind in folgenden Fällen unbeachtlich (§41 Abs. 1 SGB X):

• ein erforderlicher Antrag wird nachträglich gestellt,

• eine erforderliche Begründung wird nachträglich gegeben,

• eine erforderliche Anhörung der Beteiligten wird nachträglich nachgeholt,

• der notwendige Beschluss eines Ausschusses wird nachträglich gefasst,

• die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde wird nachträglich nachgeholt,

• die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten wird nachgeholt.

Die Verfahrens- oder Formfehler müssen bis spätestens zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§41 Abs. 2 SGB X). Wird die Rechtsbehelfsfrist versäumt, weil der Beteiligte nicht angehört wurde oder eine erforderliche Begründung des Verwaltungsakts fehlte, ist diese Versäumung nicht verschuldet. Dem Beteiligten ist deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 27 SGB X). Für die Wiedereinsetzungsfrist ist die Nachholung der Anhörung bzw. Begründung massgeblich (§ 41 Abs. 3 S. 2 SGB IX).




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