Heimtückisch (§211 II StGB) ist die Qualifikation eines Verhaltens, bei dem der Täter die tatsächlich vorhandene Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnützt (z.B. Herabwerfen von Steinen von einer Autobahnbrücke auf nahende Fahrzeuge). Das Opfer ist arglos, wenn es sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs oder keiner Feindseligkeit versieht bzw. versehen kann, also erwartet, es werde ihm von Seiten des Täters nichts Arges zustoßen, und auf Grund der Arglosigkeit wehrlos, wenn es keine Möglichkeit zur Abwehr des Angriffs hat bzw. infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. H. ist ein Tatbestandsmerkmal des Mords. Lit.: Hassemer, W., Die Mordmerkmale, insbesondere heimtückisch und niedrige Beweggründe, JuS 1971, 626; Veh, H., Mordtatbestand und verfassungskonforme Rechtsanwendung, 1986; Schlechtriem, B., Das Mordmerkmal der Heimtücke, 1986
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