Heiratsvermittlung (Ehevermittlung). Der Ehemaklervertrag mit einem Eheanbahnungsinstitut zielt auf den entgeltlichen Nachweis oder die entgeltliche Vermittlung eines Ehepartners (§ 656 BGB). Das Versprechen des heiratswilligen Auftraggebers, eine Vergütung zu zahlen, begründet indes keinen klagbaren Anspruch, auch dann nicht, wenn er zum Zweck der Erfüllung seines Versprechens eine zusätzliche Verbindlichkeit, etwa in Form eines Schuldanerkenntnisses, eingegangen ist. Hat er jedoch die Vergütung gezahlt, scheidet eine Rückforderung unter Berufung auf das Nichtbestehen der Verbindlichkeit aus. Aus diesem Grund verlangen die Eheanbahnungsinstitute i. d. R. einen Vorschuss.
Weitere Begriffe : Ehrenämter | Gestaltungsmissbrauch | Schlangenlinien |
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