Rückforderung
Im Mietrecht :
Lebt ein Mieter in einer öffentlich geförderten Wohnung berechtigt mit Hilfe eines Wohnberechtigungsscheines, so darf der Vermieter von dem Mieter nur die Kostenmiete verlangen. Verlangt der Vermieter monatlich jedoch mehr, als die Kostenmiete ausmacht, so hat der Mie- ter die Möglichkeit, die Miete entsprechend zu kürzen, und er kann vom Vermieter das zurückverlangen, was er in der Vergangenheit zu viel bezahlt hat.
Hat der Vermieter von Anfang an eine zu hohe Miete vereinbart, kann der Mieter den zu Unrecht bezahlten Teil der Miete innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren seit der jeweiligen Mietzahlung zurückfordern. Versäumt der Mieter diese Frist, so ist sein Anspruch verjährt, d.h., er ist nicht mehr durchsetzbar. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter allerdings nur noch zwölf Monate Zeit, seine Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, dass der Vermieter die Miete unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erhöht hat, etwa wegen selbstverschuldeter Zinserhöhung unter Weitergabe an den Mieter, so hat der Mieter über einen größeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit, die zu viel bezahlte Miete zurückzuverlangen.
Weitere Stichwörter:
Erhöhung der Kostenmiete, Kostenmiete, Mietausfaliwagnis, Mietpreisüberhöhung, Mietwucher, Sozialmiete, Verjährung
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