Heizkostenabrechnung
Im Mietrecht :
Es besteht eine Pflicht des Vermieters, die vermietete Wohnung zu beheizen. Diese Pflicht ergibt sich regelmäßig aus dem geschlossenen Mietvertrag bzw. aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sollte eine Wohnung nicht beheizbar sein, befindet sie sich nicht in einem „vertragsmäßigen Zustand", wie der Gesetzeswortlaut heißt. Aus der Heizkostenverordnung vom 1.3.1989 ergibt sich die Pflicht des Vermieters, die Kosten der Wärme und für Warmwasser jährlich abzurechnen.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Heizdauer, Heizkostenverordnung, Heizperiode, Mindesttemperatur, Verbrauchserfassung, Wärmecontracting
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