Heizkosten

Die Heizkosten werden nach der Heizkostenverordnung abgerechnet; diese gilt jedoch nur dann, wenn eine Wohnung über eine zentrale Heizungsanlage beheizt wird. Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen — etwa Studentenwohnheimen bzw. anderen Heimen oder auch Zweifamilienhäusern, in denen Vermieter und Mieter gemeinsam wohnen — muss der Vermieter die Heizkosten des Mieters — zumindest teilweise — je nach dessen Verbrauch abrechnen. Folglich hat er auch dafür zu sorgen, dass die Wohnung mit den entsprechenden Erfassungsgeräten ausgerüstet ist. Beim Warmwasserverbrauch verhält es sich genauso; auch hier muss ganz oder teilweise verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Nach der Heizkostenverordnung, die — wie oben gesagt — nur dann gilt, wenn die einzelnen Einheiten einer Wohnanlage über eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden, muss die Abrechnung mindestens zu 50und höchstens zu 70 % nach dem jeweiligen Verbrauch erfolgen. Entsprechend der Wahl des Verhältnisses, also 50:50, 60:40 oder 70:30, legt man die restlichen Kosten für die Nutzung nach einer festen Größe auf die einzelnen Mieter um. Die Berechnung ist dann relativ schwierig und in der Regel werden damit Messdienstfirmen, die auch die Messgeräte ablesen, beauftragt.

In den Heizkosten sind mehrere Posten enthalten, nämlich die Kosten der verbrauchten Brennstoffe, die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, die Kosten der Wartung der Anlage, die Kosten der Reinigung der Anlage, die Schornsteinfegerkosten und die Kosten, die mit der Verbrauchserfassung zusammenhängen.

Wenn ein Vermieter die Kosten für Warmwasser und Heizung nicht gemäß der Heizkostenverordnung abrechnet, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht zu. Er kann 15 % von der Heizkostenabrechnung abziehen, die nicht nach der Verordnung erstellt wurde.

Ist zwischen Mieter und Vermieter keine Pauschale zur Abgeltung der Nebenkosten vereinbart worden, so erfolgt die Abrechnung der Heizkosten vom zentral- oder femwärmebeheizten Räumen im Rahmen der Heizkostenverordnung. Mit ihr soll eine Einsparung von Heizenergie durch die verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten auf den Mieter erreicht werden. Es besteht eine Verpflichtung des Vermieters, Geräte zur Verbrauchserfassung anzubringen, wobei die Auswahl dieser Geräte dem Vermieter verbleibt, selbst dann, wenn der Mieter Kosten für eine bessere Ausstattung mit übernehmen will. Sind Heizkörper in Gemeinschaftsräumen, wie in erster Linie den Treppenhäusern und Fluren, angebracht, dann müssen auch diese mit Messeinrichtungen versehen und der hierauf entfallende Verbrauch gesondert ermittelt werden. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Anbringung von Wärmemessgeräten nicht nach, kann der Mieter ein entsprechendes Verlangen sogar gerichtlich durchsetzen oder er kann stattdessen den ihn treffenden Anteil aus den nichtverbrauchsabhängigen Heizungskosten um 15% kürzen. Die Kosten, die für die Ausstattung mit Wärmemessgeräten anfallen, kann der Vermieter vom Mieter verlangen.
Der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe nachweisen und muss von ihm erreichte Rabatte an den Mieter weitergeben. Soweit Wartungskosten für die Heizanlage anfallen, können sie auf den Mieter ebenfalls umgelegt werden, im Gegensatz zu Kosten für die Tankreinigung, für die Beschichtung des Heizöltanks und vor allem Reparaturkosten. Die Heizkostenverordnung verlangt, dass mindestens 50%, höchstens jedoch 70% der Gesamtkosten, nach den erfassten Verbrauchswerten abzurechnen sind, die restlichen Kosten nach dem Grössenverhältnis der Mietflächen. Die Heizkostenabrechnug muss für den Mieter gedanklich verständlich und nachvollziehbar sein. Wird das Mietverhältnis während der Heizperiode beendet, muss eine Zwischenablesung der Messeinrichtungen erfolgen mit der entsprechenden Kostenaufteilung zwischen Vor- und Nachmieter.

Sie muß der Mieter einer Wohnung neben der Miete zahlen, wenn er die Wohnung «kalt» gemietet hat. Sie werden jeweils nach Abschluß der Heizperiode im Frühjahr vom Vermieter abgerechnet und auf die Mieter umgelegt. Um eine gerechte Umlage entsprechend dem jeweiligen Verbrauch zu ermöglichen, müssen neuerdings für jede Wohnung gesonderte Meßuhren eingebaut werden. Außerdem kann der Vermieter die Zahlung regelmäßiger Vorschüsse auf die Heizkosten verlangen, die dann bei der Umlage berücksichtigt werden (nach milden Wintern gibt es eine Rückzahlung, nach harten müssen die Mieter nachzahlen). Die Mieter können dafür verlangen, daß ihnen der Vermieter die Unterlagen, an Hand deren er die Heizkosten berechnet hat, vorlegt.

Bei einer Eigentumswohnung:

Die Heizkostenverordnung, die in ihrer jetzigen Fassung seit dem 01.01.2010 (Neufassung) in Kraft ist, regelt im Detail die Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser, die beim Betrieb einer Wohnung entstehen. Die Heizkostenverordnung ist auf -Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbar. Die Heizkostenverordnung schreibt strikt vor, dass ein Teil der Wärmekosten nach einem festen Massstab (Grundkosten) umgelegt werden muss und der andere Teil nach einem messtechnisch erfassten Verbrauch des jeweiligen Nutzers, sei es der Wohnungseigentümer selbst oder sein Mieter.

Die Heizkosten müssen einmal jährlich abgelesen und abgerechnet werden.

Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage beauftragt regelmässig einmal jährlich ein Wärmemessdienstunternehmen und lässt den jeweiligen Verbrauch ermitteln. Dabei sind auch eventueile zusätzliche Lieferungen im Laufe eines Jahres zu erfassen. Die Wärmemessfirma liest an den jeweiligen Wohnungen die Erfassungsgeräte ab und erstellt auf dieser Basis der ermittelten Werte eine Heizkostenabrechnung.

Diese Heizkostenabrechnung findet dann ihren Niederschlag in der Jahresabrechnung.

Der Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung ist darin zu sehen, dass aufgrund einer anteiligen, verbrauchsabhängigen Heizkostenbemessung die Verbraucher möglichst energiesparend heizen sollen und der eigene Verbrauch dem Nutzer transparent wird. Durch den verbrauchsunabhängigen Heizkostenanteil soll erreicht werden, dass die Heiz- und Wärmekosten möglichst gerecht auf alle beteiligten Nutzer beziehungsweise Wohnungseigentümer umgelegt werden.

Im Sozialrecht:

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe

werden angemessene Heizungskosten in tatsächlicher Höhe übernommen (§§22 SGB II, 29 SGB XII). Soweit mit der Heizkosten- abrechnung auch die Kosten der Warmwasseraufbereitung abgerechnet werden, werden diese herausgerechnet, weil diese bereits in der Regelleistung bzw. im Regelsatz eingerechnet sind. Leben mehrere Personen in dem Haushalt, werden die Heizkosten anteilig auf diese verteilt. Besteht die Gefahr, dass der Hilfesuchende die Leistungen für die Heizkosten nicht zweckentsprechend verwendet, kann die Leistung unmittelbar an den Vermieter bezahlt werden.

Energieeinsparung, Mietvertrag (1 b; s. dort zur Abrechnung).




Vorheriger Fachbegriff: Heizdauer | Nächster Fachbegriff: Heizkostenabrechnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen