Hemmung eines Sozialleistungsanspruches
Im Sozialrecht :
Hemmung eines Sozialleistungsanspruches (teilweise wird auch von Einrede gegen den Sozialleistungsanspruch gesprochen) bedeutet, dass der Anspruch zeitweilig oder dauerhaft nicht zwangsweise geltend gemacht werden kann. Wichtigste Fälle der Hemmung sind die Verjährung des Sozialleistungsanspruches (§ 45 SGB I) und das Ruhen des Anspruches.
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