Hemmung der Verjährung

Verjährungshemmung.

Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Sie führt dazu, dass die Zeit der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB; die Verjährung wird also mit Eintritt der Hemmung „angehalten” und läuft nach dem Ende der Hemmung weiter). Gründe für die Hemmung der Verjährung sind insbes. Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch (§ 203 BGB) und Rechtsverfolgungsmaßnahmen (§ 204 Abs. 1 BGB, insbes. Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheides, Prozessaufrechnung, Streitverkündung, Anmeldung im Insolvenzverfahren). Weitere Hemmungsgründe ergeben sich aus den §§ 205-208 BGB.
Wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt, endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§204 Abs.2 S. 1 BGB). Zur anderweitigen Verfahrensbeendigung gehört insbes. auch der Fall der Klagerücknahme (eine dem § 212 BGB a. F. entsprechende Regelung, wonach der nach altem Recht durch die Klageerhebung herbeigeführte -÷ Neubeginn der Verjährung bei Klagerücknahme als nicht erfolgt gilt, wurde im Hinblick auf die geringeren Auswirkungen der nunmehr für diese Fälle nur noch vorgesehenen Hemmung der Verjährung nicht übernommen). Ruht das Verfahren, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts und beginnt wieder, sobald die Parteien das Verfahren weiter betreiben (§ 204 Abs. 2 S. 2,3 BGB).

Verjährung (6 a).




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