Herausgabe

ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet. Wichtigster Herausgabeanspruch ist der Anspruch des Eigentümers aus § 985 BGB (siehe auch Eigentümer-Besitzer- Verhältnis).

Besonders im Schuldrecht besteht folgende strikte Hierarchie der Herausgabeansprüche:

1. §985 BGB

2. der possessorische Anspruch des § 861 BGB

3. der petitorische Anspruch des § 1007 I BGB

4. der petitorische Anspruch des § 1007 II BGB

5. §812 I S.1 2. Alt. BGB

6. § 823 I BGB bzw. § 826 BGB i.V.m. § 249 S.1 BGB (Naturalrestitution)

7. §823 II BGB i.V.m. § 858 BGB i.V.m. §249 S.1 BGB.

ist allgemein die Hingabe eines Gegenstands - oder auch eines Menschen, z.B. Kind - an einen anderen. Im Sachenrecht ist die H. (z.B. § 985 BGB) die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den H. Verlangenden bzw. an den Berechtigten. Sie ist Inhalt des Herausgabeanspruchs. Lit.: Knoll, M., Die Herausgabevollstreckung, 1999

ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet. Beim Eigentumsherausgabeanspruch muss daher der Eigentümer die Sache abholen und die Kosten der Abholung tragen. S. a. ungerechtfertigte Bereicherung (3). Die Zwangsvollstreckung in einem H.anspruch geschieht durch Pfändung und H. an einen Gerichtsvollzieher (§§ 846 ff. ZPO).




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