Heuer

ist im Seehandelsrecht der Arbeitslohn der Besatzungsmitglieder eines Seehandelsschiffes. Heuerverhältnis.

(§§ 30ff. SeemG) ist der Arbeitslohn eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffs.

ist der Arbeitslohn, der dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffs zu zahlen ist. Die H. besteht aus dem nach Monaten bemessenen festen Entgelt (Grundheuer) und den sonstigen auf Grund des H.verhältnisses gewährten Vergütungen, insbes. Anteil an Fracht, Gewinn oder Erlös (§ 30 SeemG). Der H.anspruch entsteht mit Dienstantritt, wird fällig mit Ende des Monats oder des H.verhältnisses (§§ 31 ff. SeemG).




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