Heuerverhältnis

das Arbeitsverhältnis der Schiffsbesatzungen (z.B. Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute) von deutschen Kauffahrteischiffen (Handelsschiffen). Das Seemannsgesetz enthält für H.se eine umfassende Sonderregelung. Das H. wird begründet durch den Heuervertrag, dessen wesentlicher Inhalt im dem Besatzungsmitglied zu übergebenden Heuerschein niedergelegt wird. Vor Vertragsabschluss muss jedes Besatzungsmitglied ein Seefahrtsbuch des (amtlichen) Seemannsamtes erhalten haben. Diese Behörde nimmt ferner bei Dienstantritt die Eintragung des Besatzungsmitgliedes und des Heuervertrages in die Musterrolle (Anmusterung), bei Dienstbeendigung die AbmusterungOT. Aus dem H. steht dem Besatzungsmitglied der Anspruch auf Heuer zu. Die Kündigungsfristen betragen i.d.R. für Schiffsleute 48 Stunden, bei Schiffsoffizieren und Angestellten eine Woche, bei längerer Dauer des H.ses 6 Wochen. a. Binnenschiffahrt.

ist das besonders ausgestaltete Arbeitsverhältnis zwischen Reeder und Besatzungsmitglied (auch Kapitän) eines Seeschiffes; der wesentliche Inhalt des H. wird im Heuerschein niedergelegt (§ 24 SeemG). Bei Dienstantritt an Bord ist die Anmusterung vorzunehmen, bei Dienstbeendigung die Abmusterung (Musterung). Das H. endet durch Zeitablauf oder Kündigung (§§ 62-68 SeemG). Die Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung betragen bei Schiffsleuten während der ersten 3 Monate 1 Woche; sie erhöht sich je nach Dauer des H. für den Reeder auf bis zu 7 Monate. Außerordentliche (fristlose) Kündigung ist aus wichtigem Grund zulässig. Für das H. des Kapitäns gelten Sonderregeln (§§ 78, 79 SeemG).




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