Heuerverhältnis das Arbeitsverhältnis der Schiffsbesatzungen (z.B. Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute) von deutschen Kauffahrteischiffen (Handelsschiffen). Das Seemannsgesetz enthält für H.se eine umfassende Sonderregelung. Das H. wird begründet durch den Heuervertrag, dessen wesentlicher Inhalt im dem Besatzungsmitglied zu übergebenden Heuerschein niedergelegt wird. Vor Vertragsabschluss muss jedes Besatzungsmitglied ein Seefahrtsbuch des (amtlichen) Seemannsamtes erhalten haben. Diese Behörde nimmt ferner bei Dienstantritt die Eintragung des Besatzungsmitgliedes und des Heuervertrages in die Musterrolle (Anmusterung), bei Dienstbeendigung die AbmusterungOT. Aus dem H. steht dem Besatzungsmitglied der Anspruch auf Heuer zu. Die Kündigungsfristen betragen i.d.R. für Schiffsleute 48 Stunden, bei Schiffsoffizieren und Angestellten eine Woche, bei längerer Dauer des H.ses 6 Wochen. a. Binnenschiffahrt.
Weitere Begriffe : Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen | Pfleger | Kriegsdienstverweigerung |
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