HetzjagdDas Jagdrecht umfasst nicht das Recht, die H. auf jagdbare Tiere auszuüben, § 19 Nr. 14 BJagdG. Wer dies dennoch tut, begeht eine strafbare Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbusse geahndet werden kann. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit oder dauernd angeordnet werden, §§ 39, 41 BJagdG.
Weitere Begriffe : Plan | Sonderabschreibungen und Abzugsbetrag im Fördergebiet | Anrechnung von Zwangsmaßnahmen |
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