Huldigung1) Lehnsrecht: Neben der (dinglichen) Leihe stand bei Begründung eines Lehnsverhältnisses (Lehen) die persönliche H. Der Lehnsmann schwört dem Lehnsherrn seine Treue und bietet diesem seine Mannschaft an. Kommendation. - 2) Staatsrecht: allgemein der Treueid der Untertanen. Im Mittelalter: a) die Unterwerfung der Stammesherzöge unter die Herrschaft des von ihnen neu gewählten Königs; b) bei der Verleihung der höheren Gerichtsgewalt des Königs musste jeder Richter den Königsbann persönlich durch H. des Königs einholen, indem er den Amtseid leistete. - Die heutige Zeit kennt in der Vereidigung eine ähnliche Einrichtung wie die H.
Weitere Begriffe : Allgemeine Bedingungen | Gefahrzeichen | Amtsanwaltschaft |
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