Immaterialgüterrecht
an einem unkörperlichen (geistigen) Gut bestehendes Recht, z. B. Urheberrecht und Patentrecht.
. Als I. bezeichnet man einerseits das subjektive Recht an einem unköiperlichen Gut ("geistiges Eigentum"), andererseits - im objektiven Sinn - die Gesamtheit der für diese subjektiven Rechte u. ihre Ausübung massgeblichen Rechtsnormen. Hierzu zählen insbes. das Urheberrecht, das Patentrecht sowie das Gebrauchs- u. Geschmacksmusterrecht. Gegenstand des I. im objektiven Sinn ist der Schutz der individuellen Leistung, die deren Schöpfer - sei es im kulturellen, sei es im gewerblich-technischen Bereich - vollbracht hat; ihm sollen die Früchte seiner Tätigkeit gesichert werden. Die Leistung des Urhebers oder Erfinders, die sich etwa in einem literarischen Werk oder in einem Patent verkörpert, wird als absolutes Recht geschützt. Allerdings wird der Schutz nur auf begrenzte Zeit gewährt.
Immaterialgut
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