Immediatsgesuch

(von lat. immediatus, "unmittelbar"), im staatlichen Bereich das Ersuchen, eine Angelegenheit zu deren Erledigung gleich bei der obersten Instanz (auch beim Staatsoberhaupt) vorzubringen.
Immission (lat. immissio = das Hineinlassen). 1) Einwirkung auf das benachbarte Grundstück. Der Grundstückseigentümer kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Russ, Wärme, Geräuschen, Licht, Erschütterungen und ä. von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen (I.en) nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Bedeckt ist durch die von der Bank ausgegebenen Hypotheken. Die Deckung der H. wird amtlich überwacht. Einzelheiten regelt das Hypothekenbankgesetz vom 1.1.1900. Deckungshypothek.




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