ImmutabilitätsprinzipNach Eröffnung des Hauptverfahrens im Strafprozess (Eröffnungsverfahren) darf der StA die Klage nicht mehr zurücknehmen (§ 156 StPO; Ausnahmen für Auslands- oder Staatsschutzdelikte nach §§ 153 c IV, 153 d II, 153 f III StPO). Mit der Eröffnung ist die Sache bei Gericht rechtshängig geworden; der StA hat die Dispositionsbefugnis über die öffentliche Klage grundsätzl. verloren, kann diese insbes. nicht mehr abwandeln (mutieren).
Weitere Begriffe : Kaufmännischer Verpflichtungsschein | Lotteriesteuer | Verbindlichkeit eines Befehls |
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