Staatsschutzdelikte
Straftaten, die sich gegen den Bestand des Staates, seine verfassungsmäßigen Einrichtungen, das Funktionieren des Staatsapparates und andere lebenswichtige Staatsinteressen richten. Dazu gehören u.a. Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat. Für einen Teil von ihnen ist in erster Instanz das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat (sog. Staatsschutzsenat); ein anderer Teil wird von einer besonderen, für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk zuständigen Strafkammer eines Landgerichts abgeurteilt (sog. Staatsschutzkammer). Hier kann in Fällen von besonderer Bedeutung der Generalbundesanwalt die Verfolgung übernehmen und Anklage beim Oberlandesgericht erheben.
Straftaten, die sich gegen Bestand und innere Ordnung des Staates richten; Hochverrat, Landesverrat, Staatsgefährdung.
werden Straftaten genannt, die sich gegen den Bestand des Staates, seine verfassungsmäßigen Einrichtungen, das Funktionieren des Staatsapparates und andere lebenswichtige Interessen und Rechtsgüter des Staatswesens richten. Sie werden mit Mitteln des Staatsschutzes bekämpft, zu denen außer sicherheitspolizeilichen Maßnahmen auch Strafbestimmungen zählen. S. sind insbes. Hoch- und Landesverrat, Rechtsstaatsgefährdung, Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, Gefährdung der Landesverteidigung, Verschleppung und politische Denunziation. Soweit bei diesen Straftaten nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist, in dessen Bezirk die LdReg. ihren Sitz hat, werden sie von einer besonderen, für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk zuständigen Strafkammer eines Landgerichts abgeurteilt (sog. Staatsschutzkammer). Doch kann der Generalbundesanwalt in Fällen von besonderer Bedeutung die Verfolgung übernehmen (Evokationsrecht) und dadurch die Zuständigkeit des OLG begründen; sie können aber dem LG wieder überwiesen werden (§§ 74 a, 120 II GVG).
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