Erziehungsbeihilfe
Im Sozialrecht :
In der Kriegsopferfürsorge (§27 BVG) erhalten Waisen, die Waisenrente beziehen, und Bezieher von Beschädigtengrundrente für ihre Kinder und Pflegekinder Erziehungsbeihilfe, soweit der angemessene Bedarf der Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes und des Beschädigten und des Elternteils nicht gedeckt ist (§ 27 Abs. 1 S. 1 BVG). Mit der Erziehungsbeihilfe soll die Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene allgemeine Ausbildung sichergestellt werden (§27 Abs. 1 S. 2 BVG). Die Erziehungsbeihilfe wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes zu gewährt (§27 Abs.4 S. 1 BVG). Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie für Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes des Kindes geleistet, wenn sich die Ausbildung durch diese Dienste verzögert hat (§27 Abs. 4 BVG). Die Erziehungsbeihilfe kann ferner über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn der Beschädigte, das Kind des Beschädigten oder die Waise die Verzögerung der Ausbildung nicht zu vertreten haben (§27 Abs. 6 BVG).
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