Heilbehandlung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung haben Versicherte nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§§26ff. SGB VII) Anspruch auf Heilbehandlung, wenn diese erforderlich ist, um Gesundheitsschäden zu beseitigen, zu bessern oder zumindest die Verschlimmerung zu verhindern oder zu mindern und den Versicherten in eine seiner Eignung, Neigung und Leistung entsprechenden Tätigkeit beruflich wiedereinzugliedern (§ 26 Abs. 2 SGB VII). Die Heilbehandlung umfasst: die Erstversorgung, die ärztliche Behandlung, die zahnärztliche Behandlung einschliesslich der Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, > Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern (Krankenhausbehandlung) und in Rehabilitationseinrichtungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Ist durch den Arbeitsunfall ein Hilfsmittel beschädigt bzw. zerstört worden oder verloren gegangen, beinhaltet die Heilbehandlung auch die Wiederherstellung oder Erneuerung des Hilfsmittels. In der sozialen Entschädigung haben Beschädigte bei Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigung verursacht worden sind, Anspruch auf Heilbehandlung (§9 Nr. 1 BVG). Die Heilbehandlung beinhaltet ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und Verbandmitteln, Versorgung mit Heilmitteln einschliesslich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie Brillen und Kontaktlinsen, Versorgung mit Zahnersatz, stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung), stationäre Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen, häusliche Krankenpflege, Versorgung mit Hilfsmitteln, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie (§11 Abs. 1 S.l BVG). Der Umfang der Leistung entspricht im Wesentlichen dem der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. §§ 10ff. BVG). Krankenbehandlung, medizinische Rehabilitation

Maßnahme zur Aufhebung, Besserung und Linderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Differenziert nach den verschiedenen Sozialleistungsbereichen werden Maßnahmen der Heilbehandlung in folgenden Fällen gewährt:
— im sozialen Entschädigungsrecht für eine Schädigungsfolge nach § 9 Nr. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gem. §§ 10-24a BVG,
— in der gesetzlichen Rentenversicherung die medizinische Rehabilitation als ergänzende Leistung gem. § 9, 15, 20 ff. SGB VI,
— in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den §§ 26 ff. SGB VII,
— im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung als Krankenbehandlung bzw. Arztbehandlung im Falle der Krankheit nach § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGBV.

ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie umfasst insbesondere Erstversorgung, ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§§ 27 ff. SGB VII); ähnlich für die Kriegsopferversorgung § 11 BVG. Eine Verpflichtung zur Heilbehandlung kann gem. § 63 SGB I bestehen, um die Gesundheit oder die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit des Betroffenen zu bewahren oder wiederherzustellen.




Vorheriger Fachbegriff: Heil- und Pflegeanstalt | Nächster Fachbegriff: Heilbehandlung Kosten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen