Inhaberanteilscheineine von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentfonds, Investmentgesellschaft) auf den jeweiligen Inhaber ausgestellte Urkunde (Zertifikat) über den Anteil an dem Sondervermögen der Gesellschaft. Jeder Anteilsinhaber kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem Sondervermögen ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen, § 10 Abs. 2 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Weitere Begriffe : doppelt qualifizierte Mehrheit | AGG-Hopper | Akkreszenz |
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