Anteilschein
ist die Urkunde über einen Anteil (z.B. Investmentzertifikat, Interimsschein, im weiteren Sinn auch die Aktie).
1) Inhaber-oder Rektapapiere, welche die Ansprüche der Einleger einer Investment- Gesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) gegenüber verbriefen. 2) Zwischenscheine, die den Aktionären einer Aktiengesellschaft vor Ausgabe der Aktien erteilt werden.
sind auf den Inhaber oder auf Namen lautende Urkunden, welche die Ansprüche der Einleger gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft verbriefen (§ 33 InvG, Investment-Zertifikate). Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden, dessen Gegenwert unverzüglich dem Sondervermögen zuzuführen ist. Als A. bezeichnet ferner das AktG (§ 8 VI) die Zwischenscheine, die den Aktionären vor Ausgabe der Aktien erteilt werden (Interimsscheine). I. w. S. bezeichnet man als A. auch die Wertpapiere (Anteilspapiere), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verkörpert sind (vor allem also Aktien u. a.). Zur Fälschung von A. Geld- und Wertzeichenfälschung.
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