Inkognitoadoption
eine Adoption, bei der den leiblichen Eltern Person und Name des Adoptierenden nicht bekanntgegeben werden.
Die Eltern, die in eine Adoption (1 a) ihres Kindes einwilligen müssen (§ 1747 I, II BGB), können diese Einwilligung zwar nicht allgemein, d. h. für jeden denkbaren Fall erteilen (Verbot der sog. Blankoadoption). Um aber spätere Störungen des Adoptionsverhältnisses durch die leiblichen Eltern zu vermeiden, ist es zulässig, dass der Einwilligende für einen bestimmten Adoptionsfall weder die Person (Name) noch die näheren Lebensumstände des Annehmenden kennt (§ 1747 II 2 BGB; auch Fernadoption genannt).
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