Inkompatibilität
(frz.: incompatible = unvereinbar); Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten durch eine Person, insbes. des Mandats als Abgeordneter mit der Tätigkeit als Beamter oder Richter. Damit soll der Grundsatz der Gewaltenteilung auch in personeller Hinsicht verwirklicht werden.
(frz. incompatible ~ unvereinbar), Unvereinbarkeit, z.B. Ausübung mehrerer öffentlicher Ämter durch eine Person. Im demokratischen Rechtsstaat dient der Grundsatz der I. der Durchsetzung der Gewaltenteilung. So ist z. B. mit dem Amt des Richters unvereinbar die gleichzeitige Zugehörigkeit zur gesetzgebenden Körperschaft oder Verwaltung. Nach überwiegender Auffassung kann ein Mitglied des Bundesrats nicht zugleich dem Bundestag angehören. Auch der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Die I. zwischen Beamtenstellung und Abgeordnetenmandat ist insoweit gesetzlich bestimmt, als Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter mit Annahme der Wahl in den Bundestag in den Ruhestand treten.
ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Funktionen, die verschiedenen staatlichen Gewalten zugeordnet sind, durch dieselbe Person. Ihr Zweck ist die Vermeidung von Machtkonzentration u. Interessen-(Funktions-) konflikten. Die I. ist vor allem Ausfluss des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Da aber das Gewaltenteilungsprinzip weder im GG noch in den Landesverfassungen strikt eingehalten ist, lassen sich daraus keine eindeutigen Schlüsse auf die Reichweite der I. herleiten. Am strengsten ist die I. bei den Richtern gewahrt: Sie dürfen nicht zugleich Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt erfüllen (§4 1 DRiG, s. auch Art. 94 13 GG für die Bundesverfassungsrichter). Im übrigen besteht I. u.a. für den Bundespräsidenten, der weder dem Bundestag noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören darf (Art. 55 I GG); für Bundeskanzler u. Bundesminister, denen die Ausübung eines anderen besoldeten Amts untersagt ist (Art. 66 GG); für die Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglieder des Bundesrates sein dürfen (§2 1 Geschäftsordnung des Bundesrates); für die in ein Parlament gewählten Beamten, Richter, Soldaten u. Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren Rechte u. Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Parlamentszugehörigkeit ruhen (Abgeordnetengesetz des Bundes u. entsprechende Gesetze der Länder). Dagegen wird die Kompatibilität von Ministeramt u. Abgeordnetenmandat trotz der damit verbundenen Schwächung der parlamentarischen Regierungskontrolle für zulässig gehalten (Ausnahmen: Bremen u. Hamburg, wo Senatoren nicht Abgeordnete sein dürfen).
ist die Unverträglichkeit zweier Erscheinungen, insbesondere die aus dem Gedanken der Gewaltenteilung entspringende Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer bestimmter öffentlicher -Ämter durch dieselbe Person (z.B. Bundespräsident und Mitglied der Bundesregierung oder Abgeordneter, Art. 55 GG). Lit.: Krienke, N., Interessenkonflikte, 2003
die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer Ämter durch eine Person. Die Inkompatibilität sichert die Gewaltenteilung und betrifft vor allem die Tätigkeit als Beamter und das Mandat als Abgeordneter. Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es z. B. nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt innehat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört: Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dein Rat der Gemeinde angehören.
Spezielle Inkompatibilitätsregeln finden sich z. B. in Art. 55 Abs. 1 GG (Bundespräsident), Art.66 GG (Regierungsmitglieder), Art. 94 Abs. 1 S.3 GG (Bundesverfassungsrichter); Art. 137 GG (Beamte), z.B. i. V. m. § 5 AbgG.
Die Mitglieder des Bundestages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein, da sich beide Gremien hemmen und kontrollieren sollen. Damit ergibt sich auch eine Inkompatibilität zwischen der Stellung als Landesminister und Bundestagsabgeordneter. Denn alle Mitglieder der Landesregierung sind kraft ihrer Amtsstellung berufen, das Land im Bundesrat zu vertreten.
Zulässig ist es dagegen und entspricht geradezu dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie, wenn die Mitglieder der Regierung (Minister) gleichzeitig Abgeordnete sind.
1.
I. ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten durch eine Person, insbes. des Mandats als Abgeordneter (gesetzgebende Gewalt) mit der Tätigkeit als Beamter (Exekutive) oder Richter (rechtsprechende Gewalt). Die Unvereinbarkeit dieser Tätigkeiten wird aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung hergeleitet, der nicht nur in organisatorischer und funktioneller, sondern auch in personeller Hinsicht durchgeführt werden soll. Zweifelhaft ist allerdings, ob und inwieweit der Grundsatz der I. verfassungsrechtlich bindend oder nur ein Programmsatz ist. Für die Abgeordneten des Bundestages bestimmt das AbgeordnetenG i. d. F. v. 21. 2. 1996 (BGBl. I 326) m. Änd., dass Rechte und Pflichten eines in den BT gewählten Beamten, Richters, Soldaten oder Angestellten des öffentl. Dienstes für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen. In den Ländern bestehen ähnliche Regelungen für die Mitgliedschaft in ihren gesetzgebenden Körperschaften (vgl. z. B. §§ 28 ff. Sächsisches AbgeordnetenG für den sächsischen Landtag). Kraft ungeschriebenen Verfassungsrechts wird die Mitgliedschaft im Bundestag und im Bundesrat als unvereinbar angesehen, da sich beide Körperschaften ergänzen und gegenseitig kontrollieren sollen. Doch gilt es als unbedenklich, dass der zum Mitglied der Bundesregierung ernannte Abgeordnete sein Mandat behält, obgleich er damit Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft bleibt, der auch die Kontrolle der Regierung obliegt. Dagegen darf der BPräs. weder der Regierung noch dem Parlament des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 GG). Über die Unvereinbarkeit der Ämter des BK und der BMin. mit anderen besoldeten Ämtern vgl. Art. 66 GG.
2.
Für Richter (im Bundes- oder Landesdienst) schließt das Deutsche Richtergesetz die gleichzeitige Ausübung des Richteramts und einer Tätigkeit in Gesetzgebung oder Verwaltung grundsätzlich aus (vgl. § 4 DRiG, für Richter des BVerfG Art. 94 GG).
3.
Keine Frage der I. i. e. S. ist die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Abgeordnete des BT. Nach § 44 a AbgeordnetenG sind Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für das Mandat bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, nach Maßgabe der Verhaltensregeln des BT anzuzeigen und zu veröffentlichen. Die Verhaltensregeln finden sich in Anlage 1 der Geschäftsordnung des BT. Berufstätigkeit mit Einkünften unter 1000 EUR im Monat oder 10 000 EUR im Jahr ist danach z. B. nicht anzeigepflichtig. Ähnliche Vorschriften gelten für die Abgeordneten der Landtage.
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