Adoption
Das seit dem 1. Januar 1977 gültige Adoptionsrecht enthält einige Änderungen gegenüber den früheren Regelungen. So besagt es u. a., dass ein minderjähriges adoptiertes Kind vollständig in die neue Familie integriert ist und dass jegliche Bindungen zu den leiblichen Eltern erlöschen. Adoptiert werden können sowohl Minder- als auch Volljährige. In beiden Fällen müssen die Adoptionswilligen beim Vormundschaftsgericht einen notariell beurkundeten Antrag stellen.
Sind bei der Adoption Ausländer beteiligt, so gelten die deutschen Rechtsvorschriften, wenn der Annehmende Deutscher ist; andernfalls wird das Recht seines Heimatlandes zugrunde gelegt. Bei gemischtstaatlichen Ehen sind die Voraussetzungen für eine Adoption für jeden Ehegatten getrennt nach seinem Heimatrecht zu prüfen.
Adoptionsvermittlungsstellen
Adoptionswillige müssen wissen, dass Adoptionen nur von Stellen vermittelt werden dürfen, die hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind. Dies sind neben den Jugendämtern auch bestimmte kirchliche Institutionen sowie spezielle Organisationen, die die Annahme von Kindern aus Entwicklungsländern vermitteln. Unerlaubte Adoptionsvermittlung ist strafbar.
Wer darf adoptieren?
Die meisten Kinder werden von Ehepaaren, die keine leiblichen Kinder haben, adoptiert. Entgegen einem verbreiteten Irrtum kann im Prinzip aber auch jeder allein stehende Erwachsene ein Kind annehmen. Er ist hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen einem Ehepaar gegenüber grundsätzlich nicht benachteiligt. Dies bedeutet u. a., dass auch Erwachsene, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, eine Adoption in Betracht ziehen können. Sie muss dann durch einen der Partner erfolgen.
Adoption Minderjähriger
Wichtigster Maßstab bei jeder Adoption ist das Wohl des Kindes, das hauptsächlich auf einem vertrauensvollen Verhältnis zu den Adoptionswilligen beruht. Aus diesem Grund holt das Vormundschaftsgericht eine gutachterliche Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes über die Eignung der künftigen Adoptiveltern ein.
Die Adoption soll in der Regel erst dann ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind für eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Obwohl es sich dabei um eine Sollvorschrift handelt, ist eine Annahme als Kind ohne Probezeit in der Praxis nicht denkbar. Ausnahmen werden allenfalls dann gemacht, wenn bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der neuen Familie besteht, etwa bei Verwandten. Auch das minderjährige Kind selbst muss ausdrücklich in die Adoption einwilligen; die entsprechende Erklärung gibt sein gesetzlicher Vertreter ab. Ist das Kind 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig, kann es sogar, wenn der Adoptionsbeschluss noch nicht wirksam geworden ist, die Einwilligung in notariell beurkundeter Form widerrufen.
Auswirkungen der Adoption
Wenn nach gründlicher Prüfung der Voraussetzungen die Adoption ausgesprochen wird, erhält das Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Dies schließt die Beziehungen zu der gesamten Verwandtschaft der neuen Eltern ein. Umgekehrt erlöschen alle Bindungen zu den leiblichen Eltern und oft auch zu den bisherigen leiblichen Verwandten. Dabei gibt es allerdings Sonderregelungen: Adoptiert etwa ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehepartners, dessen frühere Ehe durch Tod beendet wurde, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils nicht. Eine Folge dieses Beispielsfalls — die der Gesetzgeber sieht, aber für unproblematisch hält — besteht darin, dass das Kind dann eventuell drei Großelternpaare hat.
Im Hinblick auf das Erbrecht wird das Kind durch die Adoption mit leiblichen Kindern gleichgestellt, sodass es zu den Erben erster Ordnung gehört. Auch hinsichtlich des Nachnamens wird es vollständig in die neue Familie einbezogen, es bekommt als seinen neuen Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. Der ehemalige Geburtsname entfällt für alle Zeiten. Führen die Adoptiveltern keinen einheitlichen Ehenamen, so sind sie verpflichtet, sich vor der Annahme auf den künftigen Familiennamen des Kindes zu einigen, wobei das Kind (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) ab der Vollendung des fünften Lebensjahres seine Einwilligung geben muss. Selbst sein Vorname kann bei der Adoption geändert werden, wenn dies dem Kindeswohl dient — z. B. wenn bereits ein gleichnamiges Kind zu der Familie gehört.
Adoption ausschließlich zum Wohl des Kindes
Die Adoption ist ausnahmslos unumkehrbar. Die Adoptiveltern können ein adoptiertes Kind also nicht "zurückgeben", wenn es sich nicht nach Wunsch entwickelt, und umgekehrt dürfen die leiblichen Eltern das Kind auch nicht zurückholen. Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, den neuen Namen des Kindes und seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Die beteiligten Behörden müssen den Datenschutz zum Wohl des Kindes äußerst ernst nehmen, denn ein Nichtbeachten kann für das Kind und die Adoptiveltern nicht absehbare Folgen haben.
Adoption Volljähriger
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; davon geht man insbesondere dann aus, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein familienähnliches Verhältnis entstanden ist. Dieser vom Gesetz vorgegebene Beispielsfall betrifft in der Praxis die meisten Adoptionen Volljähriger. Lebt beispielsweise ein Kind schon längere Zeit als Pflegekind in einer Familie, so geht die Adoption in der Regel problemlos vonstatten.
Auch in diesem Fall erlangt die angenommene Person die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, wobei sie hier aber nur mit dem Annehmenden selbst verwandt wird und nicht mit dessen Verwandten. Der Volljährige erhält also beispielsweise keine weiteren Großeltern. Adoptiert nur ein Ehegatte den Volljährigen, dann wird der andere Ehegatte nicht mit ihm verschwägert; auch der Ehegatte des volljährigen Adoptierten wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
Durch eine solche Adoption wird auch nicht, wie oft angenommen, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ein erwachsenes Adoptivkind mit ausländischer Staatsangehörigkeit behält diese trotz der Adoption bei und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur nach den allgemeinen Vorschriften erwerben. Die Frage der sittlichen Rechtfertigung einer Annahme als Kind stellt sich bisweilen in den Fällen des "Namenskaufs", wenn also ein klangvoller Name, womöglich mit Adelstitel, das eigentliche Motiv für die beabsichtigte Adoption eines Volljährigen darstellt. Kommt dann noch eine Spende an den Annehmenden hinzu, ist bei objektiver Betrachtung die Zulässigkeit der Adoption eher zu verneinen.
§§ 1741 ff. BGB
Siehe auch Pflegekind
Sachverhalt: Eine Frau aus Südostasien, die als Touristin eingereist war, begann mit einem 62-jährigen Deutschen ein Liebesverhältnis. Sie wurde schwanger, tötete sich aber elf Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin selbst durch einen Kopfschuss. Das Kind konnte gerettet werden und blieb drei Monate im Krankenhaus. Danach wurde es vom Jugendamt zu Pflegeeltern in Adoptionspflege gegeben. Der nichteheliche Vater des Kindes erkannte die Vaterschaft zwei Wochen nach der Geburt an und beantragte drei Monate später beim Vormundschaftsgericht, ihm das Kind zuzusprechen.
Urteil und Begründung: Das Vormundschaftsgericht wies diesen und einen später erneut gestellten Antrag zurück. Nach zwei weiteren Beschwerden und Anträgen des Adoptionswilligen stellte das Oberlandesgericht fest, dass nach der vom Landgericht vorgenommenen Überprüfung der Lage und einer Anhörung des nichtehelichen Vaters sowie der Pflegeeltern die Zurückweisung mit Recht erfolgt war. Die Adoption würde nicht dem Wohl des körperlich behinderten Kindes dienen, da sich dadurch dessen Lebensumstände nicht so ändern würden, dass eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten sei. Im Gegenteil wäre seine seelische Entwicklung gefährdet, wenn es aus der vertrauten Umgebung bei den Pflegeeltern, die es aufopferungsvoll betreuten, herausgerissen würde.
BayObLG, Beschluss vom 16.1. 1991 — BReg. la Z 76/90
Darunter versteht man die Begründung eines Eltern-Kind- Verhältnisses, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Das Gesetz unterscheidet dabei in wesentlichen Punkten zwischen der Annahme von minderjährigen Kindern und der Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen volljährigen Personen. Die häufigste Form der Adoption gibt es in den Fällen, in denen ein Ehepaar - aus welchen Gründen auch immer - selbst keine Kinder in die Welt setzen kann. Diese Ehepaare entschliessen sich dann meistens, noch besonders kleine Kinder, z.B. aus Waisenhäusern zu adoptieren. Bei der Adoption von Minderjährigen liegt der Schwerpunkt darauf, dass dem Wohl des Kindes gedient werden muss und dass davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind auch wirklich ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, wie es bei leiblichen Eltern vorausgesetzt wird. Für das Kind soll sich wirklich eine Verbesserung der persönlichen Situation ergeben. Wollen Eheleute ein Kind adoptieren, so können sie das regelmässig nur gemeinsam tun, wobei der eine Ehepartner wenigstens 25 und der andere zumindest 21 Jahre alt sein muss. Ein Ehegatte kann nur dann allein ein Kind annehmen, wenn es sich um sein eigenes nichteheliches Kind handelt. Das Gesetz stellt zwar auch darauf ab, dass bei einem
Ehepaar ein Partner auch dann alleine ein Kind annehmen kann, wenn der andere Ehegatte »geschäftsunfähig« ist. Dieser Fall ist jedoch mehr theoretisch, weil dann das im Interesse des Kindeswohles vorausgesetzte spezielle Eltern-Kind-Verhältnis nicht erreicht wird.
Man muss nicht unbedingt verheiratet sein, um ein Kind annehmen zu können. Der Vater oder die Mutter können z. B. dieses Kind adoptieren. Das hat für die Mutter z.B. den Vorteil, dass sie sich nicht mehr mit einem sogenannten Pfleger, also einem zusätzlichen Aufpasser für das Kind herumschlagen muss. Es reicht dabei aus, dass der allein annehmende Vater des nichtehelichen Kindes oder dessen Mutter 21 Jahre alt ist. Wer sonst allein ein Kind annehmen will, muss wenigstens 25 Jahre alt sein. Wer z. B. ein kleines Kind aus dem Waisenhaus adoptieren will, braucht hierzu die Zustimmung des Vormundes dieses Kindes. Nur wenn ein anzunehmendes Kind wenigstens 14 Jahre alt ist, kann es über die Annahme selbst mitentscheiden.
Wollen Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben, dann können sie die Einwilligung zur Annahme des Kindes durch andere Personen erst dann erteilen, wenn ihr Kind 8 Wochen alt ist. Gelegentlich stellt sich das besondere Eltern-Kind-Verhältnis auch bei leiblichen Eltern erst ein, nachdem sie einige Wochen ihr Baby genossen haben. Wenn die Eltern diese Möglichkeit hatten, sollen sie nach dieser Prüfungsphase von 8 Wochen entscheiden können, dass sie ihr Kind doch lieber nicht selbst auf ziehen wollen.
In dem besonderen Verhältnis der Adoption ist auch eine Probezeit vorgesehen, wobei das Vormundschaftsgericht die Dauer dieser Zeit festlegt, in der Annehmender und Kind vor Ausspruch der Adoption Zusammenleben sollen.
Die Adoption hat erhebliche Wirkungen. Nicht nur erhält das Adoptivkind den Familiennamen des Annehmenden, das Kind erhält auch die volle Rechtsstellung eines ehelichen
Kindes mit entsprechenden Unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüchen. Die Staatsangehörigkeit wird ebenso übernommen wie der Wohnsitz des Annehmenden.
Das Adoptionsverfahren kann nur mit Hilfe des Vormundschaftsgerichts am Wohnort des Annehmenden durchgeführt werden. Wer ein Kind adoptiert, sollte sich das aber wirklich gründlich überlegen, weil die Aufhebung der Adoption nur unter ganz erschwerten Bedingungen möglich ist. Abgeänderte Voraussetzungen gelten insoweit nur für die Adoption von volljährigen Personen. Diese kann wesentlich einfacher erreicht werden, eine Probezeit ist ebensowenig erforderlich wie die Zustimmung dritter Personen. Volljährige Adoptierte erlangen auch nicht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden, die Aufhebung der Adoption ist wesentlich leichter erreichbar.
(lat.: adoptio = Annahme); Annahme einer Person als Kind durch eine andere Person oder durch ein Eheepaar. Vormundschaftsgericht entscheidet auf Antrag des Annehmenden. Bei Minderjährigen (Mindestalter acht Wochen) nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht; bei Volljährigen, wenn A. sittlich gerechtfertigt, insbes. wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist; keine Schein- oder Namens-A. Der Angenommene wird rechtlich voll in die Adoptionsfamilie eingegliedert, die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen; das angenommene Kind erhält die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes (Erbrecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Familiennamen nach dem Annehmenden). Die A. bedarf der Einwilligung des Kindes und der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; bei einem geschäftsunfähigen oder noch nicht 14 Jahre alten Kind kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen. Außerdem Einwilligung der Eltern, bei nichtehelichem Kind der Mutter erforderlich. Der Annehmende muß mindestens 25 Jahre, sein Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.
ist kein Begriff, den das BGB verwendet. Gemeint mit A. ist die Annahme als Kind i.S.d. §§ 1741 ff. BGB. Dadurch wird ein Verwandtschaftsverhältnis künstlich hergestellt (juristische Verwandtschaft, Verwandtschaft im Rechtssinne). Das BGB unterscheidet zwischen der Annahme von Minderjährigen §§ 1741 - 1766 BGB und der von Volljährigen §§ 1767 - 1772 BGB. Der Unterschied bestehl v. a. darin, daß bei der Annahme von Minderjährigen der Grundsatz der Volladoption gilt. D. h.: Das Kind gilt im Verhältnis zu den Annehmenden als gemeinschaftliches Kind der Ehegatten bzw. als Kind des Annehmenden, § 1754 I, II BGB. Verwandtschaftsverhältnisse zu bisherigen Verwandten erlöschen, § 1755 BGB (Ausnahmen: §§ 1755 II; 1756 I BGB) und es entstehen wegen § 1754 I BGB zum Annehmenden gleichzeitig neue. Bei der Annahme von Volljährigen handelt es sich nur um eine sog. Teiladoption. Diese hat wegen § 1770 I BGB gegenüber der Volladoption und § 1754 BGB eingeschränkte Wirkungen. Allerdings können gem. § 1772 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wirkungen der §§ 1754 - 1756 BGB herbeigeführt werden. Zu beachten ist, daß die Annahme als Kind gem. 1759 ff. BGB bzw. § 1771 BGB mit ex nunc Wirkung, § 1764 I BGB, auch wieder aufgehoben werden kann.
notariell abgeschlossener und vormundschaftlich bestätigter Vertrag über die Annahme an Kindes Statt (§§ 1741-1772 BGB). 1) Voraussetzungen: Der Annehmende muss voll geschäftsfähig, mindestens 35 Jahre alt und ohne eigene Abkömmlinge sein. Das Kind muss minderjährig sein. Von diesen Erfordernissen kann das Vormundschaftsgericht im Einzelfall befreien. Der Ehegatte des Annehmenden muss der A. zustimmen, wenn nicht beide Ehegatten das Kind als gemeinschaftliches Kind adoptieren. Zustimmen müssen ferner die Eltern des Kindes oder seine nichteheliche Mutter; diese Zustimmung ist erst möglich, wenn das Kind 3 Monate alt ist. Ein nichtehelicher Vater soll vom Gericht angehört werden. A.en vermitteln die Jugendämter und die freien Wohlfahrtsverbände. - 2) Folgen: Das Kind erhält die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Es untersteht seiner elterlichen Gewalt, bekommt seinen Familiennamen (dem der bisherige Name des Kindes angefügt werden kann), ist Unterhalts- und erbberechtigt. Der Annehmende ist unterhaltsberechtigt, hat aber kein Erbrecht. Zwischen den Verwandten des Annehmenden und dem adoptierten Kind bestehen keine gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die A. begründet ein Eheverbot.
Familie
Annahme als Kind.
Annahme als Kind Lit.: Oberloskamp, H., Wir werden Adoptiv- oder Pfle- geeltem, 5. A. 2006; Adoption, hg. v. Paulitz, H., 2. A. 2006
die Annahme einer Person als Kind. Es gilt das sog. Dekretsystem, d. h., das Adoptionsverhältnis wird durch Hoheitsakt (Beschluss des Familiengerichts nach § 1752 Abs. 1 BGB) begründet. Die Annahme einer minderjährigen Person führt zur Volladoption, sodass der Minderjährige in jeder Beziehung wie ein leibliches Kind in die Familie des Annehmenden aufgenommen wird. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen (§ 1755 BGB). Die Annahme einer volljährigen Person als Kind (§§ 1767-1772 BGB) setzt voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist nach dem Gesetz insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Das Adoptionsverfahren ist nach § 111 Nr. 4 FamFG eine Familiensache. Das gerichtliche Verfahren wird geregelt in den §§ 186-199 FamFG.
(Annahme als Kind). 1. Eine A. ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 I 1 BGB). Der Angenommene wird rechtlich voll in die Adoptivfamilie eingegliedert; die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen (sog. Voll-A.).
a) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen (s. a. Lebenspartnerschaft). Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 II BGB). Ein Ehegatte kann auch ein Kind des anderen Ehegatten allein annehmen, nicht aber allein sein eigenes. Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein, bei annehmenden Ehepaaren der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre (§ 1743 BGB). Kinderlosigkeit des Annehmenden wird nicht mehr vorausgesetzt, ebenso wenig Minderjährigkeit des Kindes; doch gelten für die A. Volljähriger Sondervorschriften (s. u.). Die Vermittlung von A. ist nach dem A.VermittlungsGes. i. d. F. vom 22. 12. 2001 (BGBl. 2002 I 354) den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet (Adoptionsvermittlung).
Die A. bedarf der Einwilligung des Kindes und ggf. der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, so kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen (§ 1746 BGB). Die A. bedarf ferner der Einwilligung der Eltern des Kindes; sie kann erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Der Vater (oder wer als solcher vermutet wird, Abstammung, 2 c) kann bei nicht verheirateten Eltern die Einwilligung auch schon vor der Geburt erteilen, sofern er nicht gemäß § 1672 BGB beantragt hat, die elterliche Sorge auf ihn zu übertragen (dann darf eine A. erst ausgesprochen werden, wenn über diesen Antrag entschieden ist oder der Vater hierauf verzichtet hat, § 1747 BGB; s. a. Inkognitoadoption, dort auch über Blankoadoption).
Die verweigerte Einwilligung des Vormunds oder Pflegers kann das Familiengericht beim Fehlen eines triftigen Grundes ersetzen, die Einwilligung eines Elternteils nur bei erheblicher Pflichtverletzung oder Interesselosigkeit gegenüber dem Kind (§§ 1746 III, 1748 BGB). Hat die Mutter nach § 1626 a BGB allein die elterliche Sorge (s. dort), so hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der A. dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 IV BGB). Die Einwilligung ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung; sie darf weder bedingt noch befristet sein, ist unwiderruflich und kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden (§ 1750 BGB). Mit der Einwilligung eines Elternteils ruht dessen elterliche Sorge (auch das Recht des persönlichen Umgangs mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden; bis zur Wirksamkeit der A. wird das Jugendamt Vormund § 1751 BGB).
b) Die A. wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen (sog. Dekretsystem - also nicht mehr durch Vertrag der Beteiligten; § 1752 BGB). Sie setzt i. d. R. voraus, dass der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB). Die A. ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis erwarten lässt (also keine Schein- oder Namensadoption). Ferner dürfen überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden nicht entgegenstehen; vermögensrechtliche Interessen sollen aber nicht ausschlaggebend sein (§§ 1741 I, 1745 BGB).
c) Bei A. durch ein Ehepaar (oder A. eines Kindes des anderen Ehegatten) erlangt das Kind die volle rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, sonst die eines Kindes des Annehmenden. Das minderjährige Kind untersteht also der elterlichen Sorge. Es entstehen gegenseitige Ansprüche aus dem Erbrecht (gesetzliche Erbfolge) und Unterhaltspflichten (Unterhaltspflicht unter Verwandten). Der Adoptierte erhält den Wohnsitz des Annehmenden (§ 11 BGB), der minderjährige Adoptierte auch dessen Staatsangehörigkeit. Die Wirkungen der A. erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Unterhaltsansprüche) erlöschen grundsätzlich; jedoch werden vorher entstandene Versorgungsansprüche nicht berührt (§§ 1754, 1755 BGB). Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen (Name der Familie) des Annehmenden; Beifügung des bisherigen Familiennamens und Änderung (Ergänzung) des Vornamens kann das Familiengericht anordnen (§ 1757 BGB).
d) Die Aufhebung des A.-Verhältnisses durch das Familiengericht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Fehlen des Antrags des Annehmenden oder der Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils oder Unwirksamkeit wegen bestimmter Mängel); sie setzt einen (fristgebundenen) Antrag des betreffenden Beteiligten voraus (§§ 1760, 1762 BGB).
Eine Aufhebung der A. ist auch während der Minderjährigkeit des Kindes aus schwerwiegenden Gründen zulässig (§ 1763 BGB). Kraft Gesetzes wird das A.verhältnis aufgehoben bei einer Eheschließung zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge entgegen dem Eheverbot des § 1308 BGB (§ 1766 BGB). Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft; das durch die A. begründete Verwandtschaftsverhältnis erlischt - damit auch Unterhalts- und Erbrecht (beim Namensrecht Ausnahmebewilligung möglich, § 1765 BGB); das frühere lebt wieder auf. Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; ansonsten ist ein Vormund oder Pfleger zu bestellen (§ 1764 BGB).
2. Die A. eines Volljährigen setzt voraus, dass sie sittlich gerechtfertigt und ein wirkliches Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Der Antrag ist von dem Annehmenden und vom Anzunehmenden zu stellen (§§ 1767, 1768 BGB). Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie bei der A. eines Minderjährigen. Jedoch wird kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden begründet. Auch werden die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem Adoptierten und dessen Verwandten grundsätzlich nicht berührt (§ 1770 BGB; Ausnahmen § 1772 BGB). Eine gerichtliche Aufhebung der A. ist auf Antrag des Annehmenden oder des Adoptierten schon aus wichtigem Grund zulässig (§ 1771 BGB). Zum Verfahren s. Adoptionssachen.
Zur Embryo-A. künstliche Fortpflanzung. Überleitungsvorschrift für im Gebiet der ehem. DDR vor dem 3. 10. 1990 begründete A. Art. 234 § 13 EGBGB. Zum Haager Übereinkommen vom 29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen A. (BGBl. 2001 II 1034) sowie über Wirkungen einer A. nach ausländischem Recht s. Adoptionsübereinkommen-AusführungsG v. 5. 11. 2001 (BGBl. I 2950) m. Änd.
Vorheriger Fachbegriff: ADN-Übereinkommen | Nächster Fachbegriff: Adoptionsforschung