Insassen von Kraftfahrzeugen

Wird eine mit einem Kfz. beförderte Person durch Unfall verletzt oder getötet oder werden von ihr mitgeführte Sachen beschädigt, so kann den Fahrer und den Halter des Kfz. eine Haftung treffen (i. E. Straßenverkehrshaftung). Sie kann sich bei schuldhaftem Handeln aus Vertrag (i. d. R. für den Halter aus Beförderungsvertrag) oder unerlaubter Handlung ergeben, u. U. aber auch für den Fahrer aus vermutetem Verschulden (§ 18 I StVG) sowie für den Halter ohne Verschulden auf Grund der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Diese am weitesten gehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Kfz. besteht aber nicht zugunsten von Insassen langsamer Fahrzeuge (bis 20 km/h) und auch sonst nur, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt (§§ 8, 8 a StVG). Auch ist die Gefährdungshaftung durch gesetzliche Höchstbeträge begrenzt; hierzu und zur Verjährung s. i. E. Straßenverkehrshaftung. Handelt es sich um eine Gefälligkeitsfahrt, so kann die Haftung - auch die Gefährdungshaftung - durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen I. und Fahrer oder Halter ausgeschlossen sein. Es wird erwogen, die Haftung generell auch auf unentgeltliche Insassenbeförderung zu erstrecken (bei Tötung oder Körperverletzung bis 600 000 EUR).




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