Integritätsinteresse

ist das Interesse eines Eigentümers am unbeeinträchtigten Fortbestand seines Eigentums. Das I. wird im Deliktsrecht insbesondere über § 823 I BGB geschützt. Bei den Fällen des sog. weiterfressenden Mangels im Kaufrecht kommt es auf die Abgrenzung des I. vom Äquivalenzinteresse an, um zu bestimmen, ob der Schutz des § 823 I BGB eingreift oder ob die §§ 459 ff. BGB (mit der kurzen Verjährung des § 477 BGB) gelten. Nur wenn das I. beeinträchtigt ist, kann von einer Eigentumsverletzung ausgegangen werden. Die Rspr. grenzt hier anhand des Kriteriums der Stoffgleichheit ab, bei der nicht das I., sondern nur das Äquivalenzinteresse betroffen ist.Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der der Sache von Anfang an anhaftende Mangelunwert im Schaden niederschlägt (siehe auch unter weiterfressendem Mangel).

Interesse (an Unversehrtheit)




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