InteressengemeinschaftDarunter versteht man eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die eine reine Innengesellschaft darstellt und deren Zweck darin besteht, Gewinn und Verlust mehrerer Unternehmen zusammenzurechnen und nach einem bestimmten Schema auf die Mitglieder der I. zu verteilen. Ist an einer I. eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt, so gehört die I. zu den sog. verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG). Der der I. zugrunde liegende Vertrag stellt einen Unternehmensvertrag dar (§ 292 AktG).
Weitere Begriffe : Einigungsmangel | Mitfahrerzentrale | Eidesmündigkeit |
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