Interessenausgleich
Im Arbeitsrecht :
heisst die Einigung zwischen AG u. Betriebsrat über die Durchführung von -Betriebsänderungen. Zu den umstrittensten Fragen gehört, ob der Betriebsrat eine Betriebsände- rung im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern kann, bevor ein Interessenausgleich mit dem AG abgeschlossen ist (---s Betriebsratsauschluss). Legt der AG einen Betrieb still, bevor ein I. versucht worden ist, erwachsen Ansprüche auf Nachteilsausgleich (AP 11 zu § 113 BetrVG 1972 -= DB 85, 1293). Dies gilt auch, wenn der AG einen Sozialplan nicht erzwingen kann (AP 18 zu § 113
BetrVG 1972 = NZA 89, 278). Im I. können Kündigungsverbote, Versetzungs- und Umschulungspflichten vereinbart werden. Sie können aber nicht Gegenstand des Spruches einer Einigungsstelle sein (AP 59 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 92, 227). Lit.: Federlin ZfA 88, 99; Löwisch RdA 89, 216.
Regelung zwischen Unternehmer und Betriebsrat darüber, ob, wann und in welcher
Art und Weise eine Betriebsänderung durchgeführt wird. Damit wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Unternehmers an einer möglichst effektiven wirtschaftlichen Umgestaltung und dem Arbeitnehmerinteresse an einer möglichst schonenden Vorgehensweise (Erhalt vorhandener Arbeitsplätze, der Verdiensthöhe usw) unternommen. Ein Interessenausgleich hat keine normative Wirkung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Er stellt daher keine Betriebsvereinbarung i. S. v. § 77 BetrVG, sondern eine Kollektivvereinbarung besonderer Art dar. Nach § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG muss ein getroffener Interessenausgleich schriftlich niedergelegt werden. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein Interessenausgleich kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass er die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien endgültig beseitigen soll, nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen immer zulässig.
Verfahrensgang: Kommen Unternehmer und Betriebsrat nicht zu einem Interessenausgleich, so können beide Seiten nach § 112 Abs. 2 S.1 BetrVG den Präsidenten der örtlich zuständigen Landesagentur für Arbeit um Vermittlung bitten. Für den Unternehmer besteht mittelbar über § 113 Abs. 3 BetrVG ein Zwang, sich auf einen solchen Vermittlungsversuch nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch einzulassen. Andernfalls ist er unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG zur Zahlung eines Nachteilsausgleiches verpflichtet. Darüber hinaus wird generell eine Verpflichtung der jeweiligen Gegenseite angenommen, sich auf Vermittlungsversuche einzulassen. Wird der Präsident der Landesagentur für Arbeit nicht um Vermittlung gebeten oder schlägt der Vermittlungsversuch des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit fehl, so können der Unternehmer und der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Dabei sollen Unternehmer und Betriebsrat der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Differenzen über den Interessenausgleich unterbreiten, § 112 Abs. 3 S.1 BetrVG. Nach § 112 Abs. 3 S. 2 BetrVG hat die Einigungsstelle die Einigung der Parteien zu versuchen. Nach § 112 Abs. 3 S. 3 BetrVG soll eine erreichte Einigung schriftlich niedergelegt und von den Parteien und dem Einigungsstellenvorsitzenden unterschrieben werden. Die Einigungsstelle kann letztlich einen Interessenausgleich nicht festlegen (Umkehrschluss aus der Regelung des § 112 Abs. 4 S.1 BetrVG für den Sozialplan). Hält der Unternehmer das Verfahren bis hierher ein, so muss er auch keinen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG leisten.
Vergleiche noch Sozialplan und Nachteilsausgleich.
Sozialplan.
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