Innengesellschaft ist eine GbR, die nach außen nicht als solche in Erscheinung tritt. Vielmehr handelt nur ein Gesellschafter mit Au-ßenwirkung gegenüber Dritten, indem er in seiner Person Rechte und Pflichten begründet. Lediglich im Innenverhältnis sind die Partner untereinander verpflichtet, die vom Handelnden gehaltene Rechtsposition als gemeinsame zu behandeln. Die schuldrechtlichen Bindungen des nach außen hervortretenden Vertragspartners richten sich nach den §§ 705 ff. BGB. Eine Vertretung findet denknotwendig nicht statt, da nur eine in eigenem Namen handelnde Person nach außen auftritt. Die I. als solche nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, außerdem kann nach h.M. kein Gesellschaftsvermögen gebildet werden. Beispiele sind die Unterbeteiligung an einem von einem anderen gehaltenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die stille Gesellschaft gemäß §§ 230 ff. HGB oder auch die Ehegatten-I., bei der nur einer der Ehegatten nach außen als Handelnder auftritt. Der Gegenbegriff zur I. ist die Außengesellschaft.
Weitere Begriffe : Subsidien | Erziehungsmassregeln | petitorische Einwendungen |
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