Unternehmensvertrag Vertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG. Unternehmensverträge sind gem. § 291 AktG der Beherrschungsvertrag und der Gewinnabführungsvertrag mit dem Unterfall des Geschäftsführungsvertrags (§ 291 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Unternehmensverträge des § 291 AktG werden als Organisationsverträge angesehen, da sie in ihren Wirkungen über rein schuldrechtliche Austauschverträge hinausreichen. „Andere” Unternehmensverträge sind gern. §292 AktG die Gewinngemeinschaft, der Teilgewinnabführungsvertrag und der Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag. Auch der im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Betriebsführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, für den §292 Abs. 1 Nr. 3 AktG jedenfalls analog gilt.
Weitere Begriffe : Reichsrecht | Grabschändung | Seefahrtsbuch |
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