Unternehmensvertrag

Vertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG. Unternehmensverträge sind gem. § 291 AktG der Beherrschungsvertrag und der Gewinnabführungsvertrag mit dem Unterfall des Geschäftsführungsvertrags (§ 291 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Unternehmensverträge des § 291 AktG werden als Organisationsverträge angesehen, da sie in ihren Wirkungen über rein schuldrechtliche Austauschverträge hinausreichen. „Andere” Unternehmensverträge sind gern. §292 AktG die Gewinngemeinschaft, der Teilgewinnabführungsvertrag und der Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag. Auch der im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Betriebsführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, für den §292 Abs. 1 Nr. 3 AktG jedenfalls analog gilt.

ist ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sich einem anderen Unternehmen unterstellt oder sich verpflichtet, den Gewinn ganz oder zum Teil abzuführen oder zusammenzulegen, den Betrieb zu verpachten oder zu überlassen (§§ 291, 292 AktG). Formen des U. sind: der Beherrschungsvertrag, der Gewinnabführungsvertrag, der Teilgewinnabführungsvertrag, der Betriebspacht- und der Betriebsüberlassungsvertrag. Ein U. bedarf der Schriftform (§ 293 III AktG) und wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 294 II AktG). Allen U. muss die Hauptversammlung der beteiligten AG oder KGaA mit mindestens 3/4 -Mehrheit des vertretenen Grundkapitals zustimmen (§ 293 I AktG).




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