interlokales Strafrecht

regelt die Frage, welches Recht anzuwenden ist, wenn innerhalb derselben Rechtsordnung an verschiedenen Orten unterschiedliches Strafrecht (partikuläres Recht) gilt.
Es verdankt seine Existenz zum einen der Tatsache, dass das Strafrecht gem. Art. 74 Nr.1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist und daher neben dem Bundesstrafrecht auch Landesstrafrecht existiert. Zum anderen entstand mit dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3.10. 1990 partiell unterschiedliches Bundesrecht.
Eine gesetzliche Regelung besteht nicht. Die §§3 ff. StGB sind insoweit weder direkt noch analog anwendbar. Kraft Gewohnheitsrecht gilt das Recht des Tatorts
S. d. § 9 StGB, bei mehreren Tatorten das jeweils strengste Gesetz. Daneben sind nach h. M. weder das am Gerichtsort noch das am Wohnsitz des Täters geltende Recht anwendbar. Diese Regeln gelten auch, soweit nach der Wiedervereinigung in den alten und den neuen Bundesländern noch unterschiedliches Strafrecht gilt. Welches Recht auf vor dem Beitritt am 3. 10. 1990 in der ehemaligen DDR begangene Straftaten anzuwenden ist, regeln die Art. 315-315 c EGStGB.




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