Interlokales Recht

die Kollisionsnormen innerhalb eines Staates mit Gebieten verschiedener Rechtssysteme; im allgemeinen werden die Kollisionsnormen des internationalen Rechts entsprechend angewendet. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Verhältnis zwischen dem Recht der BRD und der DDR eine Frage des interlokalen Rechts, Interzonales Recht.

ist der Inbegriff der Rechtsnormen, die für den Fall anzuwenden sind, dass innerhalb einer umfassenden Rechtsordnung (z. B. in einem Bundesstaat) für Teilgebiete unterschiedliche Bestimmungen gelten. Über Kollisionsfälle im privatrechtlichen Bereich Internationales Privatrecht (1), dessen Grundsätze auch für das i. R. gelten. Im Strafrecht kann eine Normenkollision entstehen, wenn das am Tatort und das für das urteilende Gericht geltende Recht nicht übereinstimmen. Grundsätzlich ist das Recht des Tatorts maßgebend, insbes. bei Abweichungen in den Ländern der BRep. Dies gilt nach dem Beitritt der DDR auch zwischen den alten und den neuen Ländern (DDR-Straftaten, Strafrecht, 3.). Hat der Täter an mehreren Orten gehandelt, so ist nach § 9 I StGB das strengere Tatortrecht anzuwenden (z. B. bei Schüssen über die Grenze; BGH NJW 1975, 1610). Eine Amnestie ergreift nur die von den Gerichten des amnestierenden Landes ausgesprochenen Urteile, hat insoweit aber Wirkung auch in anderen Ländern; ob sie bei noch nicht abgeurteilten Taten nur für die im Bereich des amnestierenden Landes begangenen und nur für dessen Gerichte oder auch in den übrigen Ländern gilt, ist str.




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