internationales Insolvenzrecht
im elften Teil der InsO enthaltene Verfahrensregelungen, die bestimmen, wie grenzüberschreitende Insolvenzfälle zu behandeln sind (§§ 335-358 InsO).
Insolvenzen, die mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, sind nach den Vorgaben des europäischen Insolvenzrechts zu behandeln.
Im deutschen internationalen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 335 InsO).
Die Eröffnung ausländischer Insolvenzverfahren wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt (Inlandswirkung der Auslandsinsolvenz, § 343 InsO). Es besteht aber auch die Möglichkeit der Eröffnung deutscher Partikular- und Sekundärverfahren (§§ 354-358 InsO).
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