Insolvenzrecht
. Das I. umfasst die Rechtsnormen, die das Verfahren der anteiligen Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners regeln, insbes. Konkurs- u. Vergleichsverfahren. Im geltenden I. bleibt der Gesichtspunkt der Reorganisation insolventer Unternehmen zum Zweck der Wiederherstellung u. Steigerung ihrer Ertragskraft (Sanierung) unberücksichtigt. Dieser Mangel soll durch eine umfassende Reform des I. behoben werden.
ist die Gesamtheit der die Insolvenz eines Schuldners betreffenden Rechtssätze. Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Konkurs, Vergleich Lit.: Hess, H., Insolvenzrecht, 3. A. 2005; Zimmermann, W., Insolvenzrecht, 6. A. 2006; Foerste, ü., Insolvenzrecht, 3. A. 2006; Fahlbusch, W., Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht, 6. A. 20046 (Alpmann); Anwaltshandbuch Insolvenzrecht, hg.v. Runkel, H., 2004; In- solvenzstrafrecht, hg.v. Bittmann, F., 2004; Depre, P., Anwaltspraxis im Insolvenzrecht, 2. A. 2005; Gogger, M., Insolvenzrecht, 2. A. 2006; Bork, R., Einführung in das Insolvenzrecht, 4. A: 2005; Handbuch des Insolvenzrechts, hg.v. Wimmer u.a., 2. A. 2005; Keller, V., Insolvenzrecht, 2006; lnsolvenrechts-Handbuch, hg.v. Gottwald, P., 3. A. 2006; Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Kautelarpraxis, 2006; Breuer, W., Insolvenzrechts-Formularbuch, 3. A. 2007; Haarmey- er/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Ä. 2007
werden die Rechtsnormen genannt, die im Falle von (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von (natürlichen und juristischen) Personen, Personengesellschaften und Vermögensmassen (z. B. Nachlass) das Verfahren zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger regeln. Rechtsgrundlage ist - unter Zusammenfassung des bisher zweispurigen Konkurs- und Vergleichsverfahrens in den alten Ländern sowie der Gesamtvollstreckungsordnung im Gebiet der ehem. DDR - (neben Einzelbestimmungen zahlreicher Gesetze) im wesentl. die Insolvenzordnung (InsO) vom 5. 10. 1994 (BGBl. I 2866) m. Änd. Die InsO gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab 1. 1. 1999 beantragt wurden. Zum internationalen I. (Zuständigkeit, Verfahren) s. VO (EG) Nr. 1345/2000 v. 29. 5. 2000 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1; hierzu Kemper ZIP 2001, 1609), zu ihrer Durchführung Art. 102 EGInsO i. d. F. d. G. v. 14. 3. 2003 (BGBl. I 345) sowie zum anwendbaren materiellen Recht §§ 335 ff. InsO.
Wesentliche Grundgedanken des I. sind (außer der genannten Rechtsvereinheitlichung): Bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger (bei Wegfall früherer Konkursvorrechte) unter Berücksichtigung der Interessen des insolventen Schuldners und der grdsätzl. fortbestehenden Rechte seiner Arbeitnehmer, die Möglichkeit der Erhaltung (Sanierung) des Unternehmens des Schuldners (ggfs. unter Erstellung eines Insolvenzplans), die verschärfte Möglichkeit, gläubigerschädigende Vermögensverschiebungen anzufechten (Insolvenzanfechtung) sowie ein Verbraucherinsolvenzverfahren (hier insbes. mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung). Einzelheiten Insolvenzverfahren.
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