Jagdaufseherist eine Hilfsperson des Jagdausübungsberechtigten, der dieser die Wahrnehmung des Jagdschutzes übertragen hat. Der J. bedarf der Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er erhält dadurch innerhalb seines Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten sowie die Stellung einer Ermittlungsperson, sofern er Revierjäger oder forstlich ausgebildet ist, was bei hauptberuflich angestellten J. der Fall sein soll (§ 25 BJagdG). Über Widerstand gegen J. s. Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Weitere Begriffe : Notverordnung | Uferlinie | Gründungsbericht |
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