JagdschutzDer J. umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (§ 23 BJagdG). Hierzu gehört das Verbot, Wild durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen u. dgl. zu stören (§ 19 a BJagdG) sowie die Pflicht, Wildseuchen unverzüglich anzuzeigen (§ 24 BJagdG). Der J. obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
Weitere Begriffe : lucida intervalla | Fremdgeld | Anstaltsgewalt |
MMnews
|