Jagdbeschränkungen

sieht das BundesjagdG in §§ 19-22 vor: 1) sachliche Verbote (z.B. Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen, des Schlingenlegens, der Vergiftung jagdbarer Tiere); 2) örtliche Verbote (z.B. hinsichtlich der Jagdausübung an Orten, an denen sie die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören würde); 3) Abschussregelung, d.h. die auf LandesG beruhende, i.d.R. zahlenmässige Begrenzung zum Abschuss freigegebenen Wildes; 4) Jagd- und Schonzeiten. Diese werden durch Rechts- VO des Bundesin.. nministers mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt YO über die Jagdzeiten). Die Länder können die Jagd-bzw. Schonzeiten aus verschiedenen Gründen abkürzen oder vorübergehend aufheben.

sind Einschränkungen des Jagdrechts, denen der Berechtigte im Interesse der Hege und des Wildschutzes bei Ausübung der Jagd nach den §§ 19 ff. BJagdG sowie den ergänzenden Vorschriften der BundeswildschutzVO v. 25. 10. 1985 (BGBl. I 2040) m. Änd. und der Länder unterliegt (Verbot bestimmter Arten der Jagdausübung, z. B. mittels Schlingen, zur Nachtzeit u. a. m.; Jagd- und Schonzeiten).




Vorheriger Fachbegriff: Jagdberechtigte, Widerstand gegen | Nächster Fachbegriff: Jagdbeute, Einziehung der


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen