Jagdbeschränkungen sieht das BundesjagdG in §§ 19-22 vor: 1) sachliche Verbote (z.B. Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen, des Schlingenlegens, der Vergiftung jagdbarer Tiere); 2) örtliche Verbote (z.B. hinsichtlich der Jagdausübung an Orten, an denen sie die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören würde); 3) Abschussregelung, d.h. die auf LandesG beruhende, i.d.R. zahlenmässige Begrenzung zum Abschuss freigegebenen Wildes; 4) Jagd- und Schonzeiten. Diese werden durch Rechts- VO des Bundesin.. nministers mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt YO über die Jagdzeiten). Die Länder können die Jagd-bzw. Schonzeiten aus verschiedenen Gründen abkürzen oder vorübergehend aufheben.
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