Vergiftung

Straftat, die begeht, wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind. Gemeingefährliche V. begeht, wer Brunnen- oder Wasserbehälter, die zum Gebrauch anderer dienen oder Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder ihnen Stoffe beimischt, von denen bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind; desgleichen, wer solche Gegenstände unter Verschweigen dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.

Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu schädigen, Gift od. andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, wird auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren u. wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren od. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt (§ 229 StGB). Siehe auch: Brunnenvergiftung. Wollte der Täter durch Giftbeibringung den Tod des Opfers herbeiführen, liegt Mord, beim Überleben des Opfers versuchter Mord vor.

Körperverletzung. Lit.: Schiebel, B., Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung, Diss. jur. Köln 1995

Nach § 224 I Nr. 1 StGB wird eine Körperverletzung durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen als gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bedroht.

Wegen gemeingefährlicher V. ist nach § 314 StGB mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren bedroht, wer Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder zu öffentlichem Verkauf oder Verbrauch bestimmte Gegenstände vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. Verursacht der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen oder wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen, sind höhere Strafen zu verhängen. Bei tätiger Reue kann die Strafe gemildert oder von ihr abgesehen werden oder Straflosigkeit eintreten.




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