Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) ist die von den Eigentümern der Grundstücke, die zu einem Jagdbezirk gehören, gebildete Genossenschaft (str. ob Körperschaft des öffentlichen Rechts). Sie nutzt die Jagd durch Verpachtung oder durch Jagd für eigene Rechnung. Organe der J. sind Jagdvorstand und Genossenschaftsversammlung. Lit.: Scholz, P., Jagdgenossenschaft und Jagdrecht, 1996
Weitere Begriffe : Vorverhandlungen | DO-Angestellte | Unmöglichkeit der Vaterschaft |
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