JahresmeldungMitteilungspflicht des Arbeitgebers über die am Jahresende des Vorjahres beschäftigten Personen nach § 28 a SGB IV Als Erleichterung bei geringfügig Beschäftigten, für die der Haushaltsscheck angewendet werden kann, wird auf eine Jahresmeldung verzichtet, § 28 a Abs. 9 SGB IV.
Weitere Begriffe : Bundesversicherungsanstalt für Angestellte | EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge | Wehrbeauftragter des Bundestages |
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