Haushaltsscheck

Im Sozialrecht :

Für Beschäftigte in privaten Haushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmässig 400 € im Monat nicht übersteigt. Dieses sog. Haushaltsscheckverfahren wurde eingeführt, um die Beschäftigung von Mitarbeitern in Haushalten zu erleichtern und damit Arbeitslosigkeit abzubauen. Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle unverzüglich eine vereinfachte Meldung mit dem sog. Haushaltsscheck. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben (§28a Abs.7 SGB IV).

Vereinfachtes Meldeverfahren für die Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegenüber der Einzugstelle. Gem. §28 a Abs. 7 SGB IV kann bei einer im privaten Haushalt beschäftigten Person der Arbeitgeber bei jeder Lohnoder Gehaltszahlung anstelle einer umfangreichen Meldung gem. § 28 a Abs. 1 SGB IV eine vereinfachte Meldung in Form des sog. Haushaltsschecks erstellen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsentgelt des Beschäftigten im Kalendermonat 400 € nicht übersteigt und der Arbeitgeber in einem privaten Haushalt der Einzugstelle eine Einzugsermächtigung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Umlagen nach dem Recht der Entgeltfortzahlung erteilt. Die reduzierten Einzelangaben im Haushaltsscheck sind in § 28 a Abs. 8 SGB IV geregelt.

Arbeitgeber haben der Einzugsstelle für jeden in der Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Pflegeversicherung kraft Gesetzes Beschäftigten eine Vielzahl von Meldungen zu erstatten (§ 28 a SGB IV). Für einen in einem privaten Haushalt versicherten Arbeitnehmer ist dieses Verfahren durch eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) ersetzt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt (§ 28 a VII, VIII SGB IV).




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