Jugendherberge

Die Übernachtung in einer Jugendherbergen ist rechtlich gleich zu behandeln wie die Übernachtung in einem Hotel. Es wird ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen. Daneben können einzelne Vorschriften von anderen Werkvertragstypen angewendet werden. Abweichungen von den üblichen Vorschriften bestehen bei Jugendherbergen typischerweise darin, dass sich die jugendlichen Gäste einer besonderen Hausordnung unterwerfen müssen. Diese enthält meist verschärfte Anweisungen, die im Wesen der Jugendherbergen als Treffpunkt für Jugendliche begründet sind.
In den Hausordnungen ist meist geregelt, dass das alleinige und im Allgemeinen äußerst umfangreiche Hausrecht dem Pächter der jeweiligen Jugendherberge zusteht. Bei ordnungsgemäßer Ausübung dieses Hausrechts sind Ersatzansprüche der Jugendlichen im Wesentlichen ausgeschlossen. Dies gilt beispielsweise, wenn sich der Gast zu einer vorzeitigen Abreise genötigt sieht, weil der Herbergsbetrieb gestört ist.
§§ 535ff BGB




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