Jugendgerichtshilfe
die von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren ausgeübte Hilfe für das Gericht und den jugendlichen Beschuldigten. Hat die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen.
(§ 38 JGG) ist die von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe von den Jugendgerichten für das Gericht und den jugendlichen Beschuldigten ausgeübte Hilfe, in deren Rahmen die Vertreter der J. im Verfahren vor den Jugendgerichten die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung bringen. Lit.: Klier, Jugendhilfe im Strafverfahren, 2. A. 2002
Pflichtaufgabe der Jugendämter, bei der sie gern. § 38 JGG das Gericht bei seinen Ermittlungen unterstützen müssen, jedoch nur hinsichtlich der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte des Verfahrens (§ 38 JGG). Zur Klärung der Tatfrage hat die Jugendgerichtshilfe hingegen keinen Beitrag zu leisten. Aus dieser nur teilweisen Unterstützungspflicht ergibt sich der sog. Intrarollenkonflikt.
Die J. wirkt im Jugendstrafverfahren (Jugendstrafrecht, 4) als Hilfe für das Gericht und für den jugendlichen Beschuldigten mit. Ihre frühzeitige Beteiligung ist vorgeschrieben (§ 38 JGG). Sie soll Unterlagen für die Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen und seine Beurteilung beibringen; in diesem Rahmen leistet sie Ermittlungshilfe. Ihr obliegt es, während des ganzen Strafverfahrens die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen und sich zu den zu ergreifenden strafrechtlichen Maßnahmen zu äußern. Rechtsmittel stehen ihr nicht zu. Während des Verfahrens soll sie zugleich den Jugendlichen betreuen. Werden diesem im Urteil Weisungen gegeben oder besondere Pflichten auferlegt, so überwacht die J. deren Erfüllung, falls ein Bewährungshelfer ausnahmsweise nicht bestellt wird. Träger der J. sind die Jugendämter (§ 52 SGB VIII).
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