Junktimklausel

Kurzformel für die grundgesetzliche Bestimmung, dass ein Gesetz, durch das oder aufgrund dessen eine Enteignung erfolgt, zugleich (iunctim) Art und Ausmass der Entschädigung regeln muss (Art. 14 III 2). Dieses Junktim von Enteignung und Entschädigungsregelung hat einen mehrfachen Zweck. Einmal dient es der Grundrechtssicherung, indem es auf ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren hinwirkt und damit einer Verletzung der Eigentumsgarantie vorbeugt. Zum ändern soll die Junktimklausel den Gesetzgeber zur sorgfältigen Prüfung anhalten, ob der Enteignungstatbestand (Art. 14 III 1) auch erfüllt ist. Wobei er zu bedenken hat, dass gegebenenfalls eine die öffentlichen Haushalte belastende Entschädigung zu zahlen ist. Zudem soll verhindert werden, dass unter dem Deckmantel von Inhaltsbestimmungen des Eigentums unzulässige Enteignungsvorschriften erlassen werden.

(Art. 14 III 2 GG) ist die Vorschrift, nach der eine Enteignung nur dann rechtmäßig ist, wenn das sie regelnde Gesetz zugleich (lat. [Adv.] iunctim) Art und Ausmaß der zu gewährenden Entschädigung regelt.

nennt man die Bestimmung einer Rechtsnorm, dass eine im Range unter ihr stehende Rechtsvorschrift eine bestimmte Regelung nur in Verbindung mit einer anderen Regelung treffen dürfe; so Art. 14 III 2 GG, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig ist, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.




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