Eigentumsgarantie

vom GG in Art. 14 gewährleisteter Bestand des Eigentums als Einrichtung und damit zugleich als Grundrecht des einzelnen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (z.B. Baurechtsvorschriften, Steuergesetze). Eigentum verpflichtet jedoch auch; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Sozialbindung oder Sozialpflichtigkeit des Eigentums). Vgl. auch Eigentum, Enteignung, Sozialisierung und Gemeineigentum.

Nach Art. 14 Abs. 1 GG werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet; Inhalt und Schranken werden durch die einfachen Gesetze bestimmt. Institutionelle Garantie. Eigentum im Sinne dieses Grundrechts, das sich gegen den Staat richtet, ist nicht nur das Eigentum im eigentlichen Sinn, sondern jedes Vermögenswerte Privatrecht, z. B. auch die Inhaberschaft an einem Unternehmen, öffentliche Ansprüche gegen den Staat fallen nur dann darunter, wenn es sich um eine gesetzlich garantierte Vermögensposition handelt, z. B. um gesetzmässig erworbene Versorgungsansprüche eines Beamten; dieser Anspruch auf Erhaltung öffentlich-rechtlicher Vermögenspositionen kann allerdings auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes abgeleitet werden. Die E. ist nicht unbeschränkt (Eigentumsbeschränkungen). Dabei ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, Inhalt und Schranken festzulegen; nur darf das Eigentum nicht überhaupt abgeschafft werden. Die Inhaltsbestimmung wurde in einem wesentlichen Teil schon durch die Verfassung selbst in Art. 14 Abs. 2 GG vorgenommen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Diese Sozialbindung des Eigentums ist ihm wesenseigen. Absolut freies und ungebundenes Eigentum gibt es nicht. Auch die Bindung ist aber nicht von vornherein absolut festgelegt, sondern ist in jedem Einzelfall vom Wohl der Allgemeinheit her zu bestimmen. Dabei kann auch unterschieden werden nach den verschiedenen Arten von Eigentum. Eigentum an Gegenständen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind, weil sie nicht beliebig vermehrbar sind (z. B. Grund und Boden, Trinkwasser, Bodenschätze) oder weil ihr Einfluss auf die Lebensgrundlage des Volkes besonders erheblich ist (z. B. Monopolbetriebe, Massenmedien, Betriebe, von denen besondere Gefahren oder Bedrohungen ausgehen), kann eher an die Schranke des Allgemeinwohls stossen als Eigentum an Gegenständen des Alltags. Was das Wohl der Allgemeinheit danach erfordert, bedarf also wieder der Bestimmung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Gegenüber dieser Sozialbindung ist die weitere Schranke des Eigentums, nämlich die Pflicht, keinen anderen rechtswidrig zu schädigen, altes liberales Gedankengut und schon im Eigentumsbegriff des BGB.s enthalten. Beide Bindungen des Eigentums sind Pflichten, die nicht nur dem Staat gegenüber bestehen, sondern jeweils der Allgemeinheit bzw. dem Mitbürger gegenüber; insoweit hat die E. eine sog. Drittwirkung. Zur Überschreitung dieser Schranken Enteignung.

die grundgesetzliche Gewährleistung des Privateigentums (Art. 14 I), ist - neben der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit - konstitutiv für die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums und des Erbrechts umfasst mehrere Bedeutungsschichten. In erster Linie wird das private Eigentum als Voraussetzung einer individuellen, selbstbestimmten Lebensgestaltung geschützt. Allerdings ist dieses gegen den Staat gerichtete freiheitliche Abwehrrecht sozial gebunden: Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Sozialbindung). Über den subjektiven Rechtsgehalt hinaus sichert die Verfassungsgarantie das Eigentum als ein Institut der objektiven Normenordnung. Dies bedeutet z.B., dass die Einführung eines Gesellschaftssystems ohne das Strukturprinzip des Privateigentums verfassungswidrig wäre.
Geschützt ist das Eigentum gegen Entziehung und sonstige Beeinträchtigungen, vorbehaltlich der - freilich nur gegen Entschädigung zulässigen Enteignung (Art. 14 III) und der Sozialisierung (Art. 15). Die Reichweite des Eigentumsschutzes steht unter dem Regelungsvorbehalt, dass Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden (Art. 14 I 2). Hierbei muss der Gesetzgeber allerdings die Verfassungsschranke beachten, dass ein beschränkbares Grundrecht nie in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf (Art. 19 II).
Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist weiter als derjenige des Privatrechts. Er umfasst nicht nur die subjektive Rechtsherrschaft über Grundstücke und bewegliche Sachen, sondern jedes privatnützige Vermögenswerte Recht. Geschützt sind daher auch öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen des Einzelnen, deren Erwerb
- wie etwa der Anspruch auf Sozialversicherungsrente - nicht ausschliesslich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruht.
Ein besonderes Problem bietet die eigentumsgrundrechtliche Begrenzung des staatlichen Steuerzugriffs auf das Einkommen und Vermögen. Die Ausgangsthese der Verfassungsrechtsprechung, dass Art. 14 GG den Einzelnen nicht gegen hoheitliche Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt, führt zu einer offenen Flanke der Eigentumsgarantie. Dieses Grundrecht soll den Betroffenen nicht erst im Falle konfiskatorischer oder erdrosselnder Steuereingriffe schützen. Dies umso mehr, als das Steuerbewilligungsrecht früherer Verfassungsepochen dem heutigen Steuerpflichtigen nicht mehr hilft.

Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG).
Der Begriff des „Eigentums” ist - im Gegensatz zu den Leitbegriffen der meisten anderen Grundrechte, z. B. Leben - ein Rechtsbegriff, der damit durch das Recht selbst definiert wird. Dabei wird allgemein unter dem Begriff des „Eigentums” i. S. v. Art. 14 GG die Summe aller vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Positionen verstanden. Da es sich um eine bereits konkrete Vermögensposition handeln muss, unterfallen dem Eigentumsbegriff von vornherein nicht bloße Chancen, Erwartungen oder Aussichten.
Zum Eigentum zählen auf der einen Seite private vermögensweite Rechte. Dazu gehört u. a. das Sacheigentum nach dem BGB, das Besitzrecht, alle anderen dinglichen Rechte (z. B. die Hypothek), das Urheberrecht und das Patentrecht sowie Forderungen und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Daneben gehört zum Eigentum auch der Kernbereich des Anliegerrechts. Da zum Eigentum auch die Nutzung der Sache und damit die Kontaktmöglichkeit nach außen gehört, wird von Art. 14 GG auch die Verbindung mit dem Straßennetz geschützt.
Auch öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen unterfallen dem Eigentumsbegriff, soweit sie vorwiegend
ein Äquivalent eigener Leistung sind, z.B. der Arbeitslosengeldanspruch als Äquivalent für die Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung. Der Eigentumsschutz greift aber dann nicht, wenn die öffentlich-rechtliche Leistung auf einer einseitigen Gewährung durch den Staat beruht, z. B. bei der Sozialhilfe.
Das Erbrecht, welches ebenfalls durch Art. 14 GG geschützt wird, hat praktisch keine eigenständige Bedeutung, da nahezu alle Eigentumspositionen Gegenstand des Erbrechts sein können und somit bereits als Eigentum geschützt sind.
Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind möglich durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG) oder durch eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG). Zur Abgrenzung und zu den verschiedenen Folgen eines entsprechenden Eingriffs vgl. Enteignung.

Art. 14 I 1 GG gewährleistet das Eigentumsrecht (Eigentum) als Grundrecht durch institutionelle Garantie. Die Verfassung schützt nicht nur das Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern jedes private Vermögensrecht (andere dingliche Rechte, Forderungen, sonstige Vermögensrechte wie z. B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Patentrecht, neuerdings nach BVerfG auch die Rechtsstellung des Mieters). Darüber hinaus können auch subjektive öffentliche Rechte darunter fallen, nämlich dann, wenn sie im Einzelfall dem Inhaber eine Position verschaffen, deren ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde, insbes. wenn sie der Ausgleich für eine eigene Leistung des Inhabers ist (z. B. anerkannt für den Kernbestand der Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten, nicht aber z. B. für das Recht der Weiterversicherung in der Sozialversicherung oder die Freiheit der „Gebührenbeamten“ von Konkurrenz). Die E. besteht nur innerhalb der Schranken des Eigentums. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt. Als solche Regelungen sind z. B. angesehen worden die Vorschriften des Baurechts, die nachbarrechtliche Pflicht zur Duldung gewisser Emissionen, die Duldung der Tötung verseuchter Tiere, landwirtschaftliche Anbaubeschränkungen sowie die Belastung von Eigentum durch Steuern. Die Substanz des Eigentums muss dabei unberührt bleiben (keine „konfiskatorischen“ Steuern). Eigentum verpflichtet: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sein Inhalt und seine Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I, II GG). Die „Sozialpflichtigkeit“ ist also dem Eigentum immanent. Der Gesetzgeber kann diese immanenten Schranken näher bestimmen, also Grenzen ziehen und Pflichten auferlegen (z. B. die Erhaltung einer Sache in einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdenden Zustand gebieten, Bestimmungen über die Nutzung von Grundstücken treffen, bei Bauland befristete Bausperren anordnen oder Grundstücke wertgleich umlegen, in bestimmtem Umfang den Eigentümer zur Erhaltung von Bau- oder Naturdenkmälern verpflichten). Konkretisiert der Gesetzgeber nur die dem Eigentum innewohnende soziale Bindung, so liegt keine Enteignung vor; es besteht keine Entschädigungspflicht nach den GG. Die Abgrenzung von gesetzlicher Eigentumsbindung und entschädigungspflichtiger Enteignung ist im Einzelfall oft schwierig. Neben der Enteignung stellt die nach Art. 15 GG in beschränktem Umfang zulässige Vergesellschaftung eine Durchbrechung der E. dar.




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