Küstenmeer
1.
Die Souveränität eines Staates erstreckt sich nach Art. 2 I SRÜ (Seerechtsübereinkommen; Seerecht) über sein Hoheitsgebiet zu Lande und die inneren Gewässer hinaus auf einen an seine Küste angrenzenden Meeresstreifen, der als K. bezeichnet wird. Art. 3 SRÜ erlaubt es, das Küstenmeer bis zu 12 Seemeilen auszudehnen. Deutschland hat mit Proklamation vom 11. 11. 1994 (BGBl. II 3428) sein K. in der Nordsee auf 12 Seemeilen ausgedehnt und für die Ostsee detaillierte Koordinaten zur seewärtigen K.begrenzung (ohne Überschreitung der völkerrechtlichen 12-Seemeilen-Zone) festgelegt. K.ansprüche verschiedener Staaten, die über 12 Seemeilen hinausgehen, sind völkerrechtswidrig. Die Breite des Küstenmeeres wird von der Basislinie (s. innere Gewässer, 1) aus gemessen. Im Anschluss an die Grenze zweier Küstenstaaten ist die Grenze der aneinander angrenzenden Küstenmeere durch Vereinbarung zu regeln. Hilfsweise gilt die Äquidistanzlinie.
2.
Die Souveränität des Küstenstaates erstreckt sich auch auf das K. Diese Souveränität wird nur durch das Recht auf friedliche Durchfahrt beschränkt. Die Durchfahrt fremder Schiffe hat grundsätzlich ohne Unterbrechung und zügig zu erfolgen; auch Kriegsschiffe haben das Recht auf friedliche Durchfahrt, allerdings sind Manöver mit Waffen jeder Art und Spionage verboten; die friedliche Durchfahrt darf nicht zu Propagandazwecken missbraucht werden; die Finanz-, Einreise- und Gesundheitsgesetze des Küstenstaates sind zu beachten; Fischerei ist nur mit Zustimmung des Küstenstaates erlaubt. Der Küstenstaat ist verpflichtet, die friedliche Durchfahrt zu dulden und auf Gefahren in seinem K. hinzuweisen. Für Schiffe mit gefährlicher Ladung können bestimmte Schifffahrtswege vorgeschrieben werden. Das SRÜ gibt kein Recht zum Überfliegen des K.
3.
Für Meerengen gelten bestimmte Privilegien; so dürfen Meerengen auch überflogen werden.
4.
Die Vorschriften des WHG sind mit Ausnahme der nur für oberirdische Gewässer und für Grundwasser geltenden Vorschriften auch für das K. anwendbar (behördliche Zulassung der Wasserbenutzung, Haltung bei Änderung der Beschaffenheit).
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