Grundwasser

Grundstückseigentümer würden gerne ihre Rechte nicht nur auf der Erdoberfläche, sondern auch unter diese hinein verlegt sehen. Soweit das Grundwasser davon betroffen ist, hat das Wasserhaushaltsgesetz Bestimmungen getroffen, dass jede wasserwirtschaftlich bedeutsame Nutzung des Grundwassers ausschliesslich an eine vorherige staatliche Verleihung gebunden ist, ohne dass der Grundstückseigentümer ein Recht darauf hat. Prinzipiell hat der Grundstückseigentümer auf jeden Fall kein Recht, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen. Er kann aber auch für diese Einengung des Eigentumsrechts keine Entschädigung vom Staat verlangen, zumindest war das Bundesverfassungsgericht dieser Meinung. Schliesslich sei »das Wasser eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens«. Es werde nicht nur als Trink- und Brauchwasser, sondern auch als Produktionsmittel in Industrie und Handwerk benötigt. Eine geordnete Wasserbewirtschaftung sei somit sowohl für die
Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig.

Gewässer.

ist ein Gewässer. Es bezeichnet unterirdisches Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (§ 3 Nr. 3 WHG). Die AbwasserVO i. d. F. v. 17. 6. 2004 (BGBl. I 1108) m. Änd. regelt u. a. zum Schutze des G. für wassergefährdende Stoffe die Voraussetzungen für die Einleitung und Beseitigung. S. a. Reinhaltung der Gewässer, Wasserpfennig, Wasserhaushalt, Erdaufschlüsse.




Vorheriger Fachbegriff: Grundvertrag (Grundlagenvertrag) | Nächster Fachbegriff: Grundwasserabgabe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen