Innere Gewässer

1.
Gemäß Art. 8 I SRÜ (Seerechtsübereinkommen; Seerecht) werden als i. G. oder Territorialgewässer diejenigen Gewässer bezeichnet, die landeinwärts der Basislinie des Küstenmeeres eines Staates liegen. Die normale Basislinie des Küstenmeeres verläuft dort, wo bei durchschnittlichem Ebbestand die Niedrigwasserlinie liegt. Bei tiefen Einbuchtungen und Einschnitten sowie vorgelagerten Inselketten wird als Basislinie eine Verbindungslinie zwischen aus der Küstenlinie herausragenden Punkten angenommen. Buchten sind nach Art. 10 IV SRÜ innere Gewässer, wenn die Küsten zu einem Staat gehören und die natürlichen Öffnungspunkte nicht mehr als 24 Seemeilen voneinander entfernt sind; für „historische Buchten“ gelten Ausnahmen kraft Völkergewohnheitsrecht. Buchten, deren Küsten nicht nur zu einem Staat gehören, sind i. d. R. als Küstenmeer anzusehen. Seehäfen zählen zu den i. G.

2.
I.G. sind Bestandteil des Staatsgebietes des Uferstaates. Es gilt die Rechtsordnung des Uferstaates. Fremde Schiffe unterliegen in den i. G. der Gebietshoheit des Uferstaates, nicht der Gebietshoheit des Flaggenstaates. Der Uferstaat kann deshalb Handelsschiffe grundsätzlich durchsuchen und nach seinem Recht Straftäter festnehmen. Schiffe mit hoheitlichen Aufgaben (Staatsschiffe) genießen hingegen völkerrechtliche Immunität (Immunität, 2). Es besteht jedoch keine Pflicht, fremde Handels- oder Staats-(Kriegs-)schiffe in die eigenen i. G. einfahren zu lassen; Ausnahmen gelten bei Seenot oder auf Grund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen (z. B. Genfer Übereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen v. 9. 12. 1923, RGBl. 1928 II 22).




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