Küstenschutz

umfasst z. B. in Schleswig-Holstein den Schutz der Küste vor Meeresüberflutungen, gegen Uferrückgang und Erosion sowie die Sicherung der Wattgebiete, so § 62 Landeswassergesetz i. d. F. v. 11. 2. 2008 (GVOBl. 91) m. Änd. Er ist grundsätzl. Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben. S. a. Wassergefahr, Deich, Hochwasserschutz, Landwirtschaftsrecht (2), Überschwemmungsgebiete.




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